Volltext : Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

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Habilitationsgesuch
(1) Das Habilitationsgesuch ist über das Rektoramt bei dem Dekan
des zuständigen Fachbereichs einzureichen. In dem Gesuch muß
das Lehrgebiet, für das der Bewerber sich zu habilitieren be
absichtigt, umgrenzt sein.
Dem Gesuch sind beizufügen:
1. Ein Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und beruf«=lichen
 Werdeganges,
2. urkundliche Nachweise der Voraussetzungen des S$ 2,
3Z. eine Habilitationsschrift in zwei Exemplaren,
4, ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen
des Bewerbers, von denen nach Möglichkeit Sonderdrucke beizufügen
 sind,
5. eine eidesstattliche Versicherung darüber, daß die Habili-—-tationsschrift
 vom Bewerber ohne andere als die darin angegebenen
 Hilfsmittel angefertigt ist, und eine Erklärung über
die Vollständigkeit des Verzeichnisses der Veröffentlichungen
(Ziffer 4),
6. eine eidesstattliche Versicherung über etwaige andere Habilitationsanträge
 oder =verfahren des Bewerbers,
7. eine eidesstattliche Versicherung über straf- und disziplinargerichtliche
 Verurteilungen und anhängige Straf- und Disziplinarverfahren.

(2) Die Beifügung nichtveröffentlichter Arbeiten ist freigestellt.
(3) Sämtliche eingereichte Unterlagen - außer den Urschriften der
Zeugnisse sowie den Sonderdrucken = gehen in das Eigentum der
Hochschule über.
Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Habilitation beschließt die Fakultät
aufgrund der allgemeinen fachlichen und persönlichen Eignung
des BewerberS.0
            
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