Full text: Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

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Habilitationsgesuch 
(1) Das Habilitationsgesuch ist über das Rektoramt bei dem Dekan 
des zuständigen Fachbereichs einzureichen. In dem Gesuch muß 
das Lehrgebiet, für das der Bewerber sich zu habilitieren be 
absichtigt, umgrenzt sein. 
Dem Gesuch sind beizufügen: 
1. Ein Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und beruf«= 
lichen Werdeganges, 
2. urkundliche Nachweise der Voraussetzungen des S$ 2, 
3Z. eine Habilitationsschrift in zwei Exemplaren, 
4, ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen 
des Bewerbers, von denen nach Möglichkeit Sonderdrucke bei= 
zufügen sind, 
5. eine eidesstattliche Versicherung darüber, daß die Habili-—- 
tationsschrift vom Bewerber ohne andere als die darin ange- 
gebenen Hilfsmittel angefertigt ist, und eine Erklärung über 
die Vollständigkeit des Verzeichnisses der Veröffentlichungen 
(Ziffer 4), 
6. eine eidesstattliche Versicherung über etwaige andere Habili- 
tationsanträge oder =verfahren des Bewerbers, 
7. eine eidesstattliche Versicherung über straf- und disziplinar- 
gerichtliche Verurteilungen und anhängige Straf- und Diszi- 
plinarverfahren. 
(2) Die Beifügung nichtveröffentlichter Arbeiten ist freigestellt. 
(3) Sämtliche eingereichte Unterlagen - außer den Urschriften der 
Zeugnisse sowie den Sonderdrucken = gehen in das Eigentum der 
Hochschule über. 
Zulassung 
(1) Über die Zulassung zur Habilitation beschließt die Fakultät 
aufgrund der allgemeinen fachlichen und persönlichen Eignung 
des BewerberS.0
	        

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