Volltext : Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

(4) Die Fakultät ist berechtigt, Hochschullehrer einer anderen
Fakultät oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule als
Berichter hinzuzuziehen. Diese Berichter sind berechtigt, an den
weiteren Habilitationsverfahren beratend teilzunehmen.
(5) Aufgrund der abgegebenen Gutachten beschließt die Fakultät
über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen.
Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
(1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift wird das Thema des
wissenschaftlichen Vortrags von der Fakultät aus drei Vorschlägen
 des Bewerbers ausgewählt und ein Termin für Vortrag
und Kolloquium anberaumt. Der Dekan teilt dem Bewerber zwei
Wochen vor dem Termin das Thema des wissenschaftlichen Vortrags
 mit und benachrichtigt den Rektor.
(2) Der wissenschaftliche Vortrag ist hochschulöffentlich. Der
Dekan lädt hierzu die Mitglieder der Fakultät ein und verständigt
 die Fachbereiche.
(3) Der wissenschaftliche Vortrag soll ein Thema des angestrebten
Lehrgebiets behandeln, etwa eine Stunde dauern und muß hohen
Ansprüchen genügen.
(4) Im Anschluß an den wissenschaftlichen Vortrag findet unter der
Leitung des Dekans mit dem Bewerber ein etwa einstündiges
Kolloquium statt, an dem neben den Berichtern auch die übrigen
Mitglieder der Fakultät teilnehmen. In diesem Kolloquium hat der
Bewerber seine Auffassung über den Gegenstand seines Vortrags
gegenüber etwaigen Einwendungen zu verteidigen und außerdem zu
zeigen, daß er auch mit anderen Problemen seines Fachgebiets
hinreichend vertraut ist.

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