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Vollziehung der Habilitation
(1) Nach dem wissenschaftlichen Vortrag und dem Kolloquium be«=
schließt die Fakultät über die Habilitation
(2) In Zweifelsfällen kann die Fakultät auch beschließen, daß
der Bewerber den wissenschaftlichen Vortrag oder das
Kolloquium zu wiederholen hat.
(3) Der Dekan teilt dem Rektor und dem Bewerber den Fakultäts«-
beschluß mit.
(4) Über die Habilitation wird eine Urkunde ausgestellt. Diese
muß enthalten:
1. Die wesentlichen Personalien des Bewerbers,
2. das Thema der Habilitationsschrift,
3. das Fachgebiet, für das die Habilitation erteilt wird,
4, den Tag der Verleihung der Habilitation,
5, die eigenhändigen Unterschriften des Dekans und des Rektors,
6. das Siegel der Hochschule
Veröffentlichung der Habilitationsschrift
(1) Der Habilitand hat die Habilitationsschrift innerhalb eines
Jahres nach Vollziehung der Habilitation zu veröffentlichen.
Ausnahmsweise kann eine Kürzung von der Fakultät genehmigt
werden.
(2) In Ausnahmefällen kann der Dekan die Frist verlängern.
(3) Über die Art des Druckes und die Anzahl der abzuliefernden
Exemplare gelten die vom Senat erlassenen Bestimmungen zum
Druck der Habilitationsschrift und die Anzahl der abzuliefern-
den Exemplare.