4,
Wiederholung der Habilitation
(1) Das Habilitationsverfahren kann nur in Ausnahmefällen, auch dann
nur einmal, und zwar frühestens ein Jahr nach der Zurücknahme
eines Habilitationsgesuches oder einem erfolglos beendeten
Habilitationsverfahren wiederholt werden, Die Zulassung zur
Wiederholung bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mit«
glieder.
(2) Die Fakultät kann eine im früheren Habilitationsverfahren an«-
genommene Habilitationsschrift im Wiederholungsverfahren erneut
zulassen.
(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den $$ 3 ff.
$ 11
Umhabilitation
(1) Bei der Umhabilitation von einer Fakultät der Universität Stutt-
gart zu einer anderen oder von einer anderen wissenschaftlichen
Hochschule an eine Fakultät der Universität Stuttgart können die
Habilitationsleistungen mit Ausnahme des wissenschaftlichen Vor-
trags durch Beschluß der Fakultät ganz oder teilweise erlassen
werden. Die Fakultät beschließt mit der Mehrheit der stimmbe=—
rechtigten Mitglieder. Im übrigen sind die Vorschriften der
SS 3 ff. sinngemäß anzuwenden. Entsprechendes gilt, wenn innerhalb
einer Fakultät eine Umhabilitation von einem Fach zu einem anderen
erfolgen soll.
S$:12
Gebühren
Das Verfahren ist gebührenfrei.
"C