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Widerruf der Habilitation
(1) Die Habilitation muß widerrufen werden, wenn sich der Habilitand
zur Erlangung der Habilitation unlauferer Mittel bedient
hat.
(2) Die Habilitation kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich
herausstellt,
1. daß wesentliche in der Person des Bewerbers liegende Voraussetzungen
für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen
worden sind, oder
2. daß der Habilitand der Verleihung der Habilitation unwürdig
WET.
(3) Vor dem Widerruf ist dem Habilitand Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
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Widerruf
(1) Über den Widerruf der Habilitation entscheidet die zuständige
Fakultät. Für den Widerruf ist eine Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder der Fakultät erforderlich.
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Verfahrensbestimmungen
(1) Bei allen Beschlüssen der Fakultät sind nur die Universitätslehrer
(S$ 53, Abs. 1 GO) stimmberechtigt. Die Fakultät ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefaßt. Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen und
die wegen Befangenheit von der Abstimmung ausgeschlossenen
Mitglieder werden mitgezählt bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit,
nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.