Full text: Königlich Württembergisches Polytechnikum in Stuttgart (1872)

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1) über den Besitz der in der technischen Maturitätsprüfung 
verlangten Kenntnisse, 
2) über ein dem Umfang der betreffenden Diplomprüfung 
entsprechendes Fachstudium, von welchem im Allgemeinen 
wenigstens Ein Jahr an dem Polytechnikum absolvirt sein 
muss, 
3) über sittliches Betragen. 
8. 4. 
Der Nachweis zu $. 3 Nro. 1 ist zu liefern durch ein Zeug- 
niss über Erstehung der technischen Maturitätsprüfung oder einer 
der letztern nach Umfang und Schwierigkeit gleichkommenden Prü- 
fung und zwar 
1) bei der Diplomprüfung für technische Chemiker in dem 
' Umfang, wie er zum Eintritt in die Fachschule für 
chemische Technik, 
2) bei der Diplomprüfung für Hüttenleute im Umfang, wie 
er von den Fachschulen für Ingenieurwesen, Maschinen- 
bau und Architektur verlangt wird. 
Als Nachweis für §. 2 Nro. 2 und 8 sind die Jahres- oder 
Semesterzeugnisse vorzulegen. 
8. 5 
Die schriftliche Anmeldung für eine der Prüfungen ist,' versehen 
mit den (S. 4) angeführten Belegen vor dem 1. Juli bei der Direk- 
tion des Polytechnikums einzureichen, welche im Einvernehmen mit 
dem Fachschulkollegium über die Zulassung zur Prüfung erkennt 
und die zugelassenen Candidaten zu derselben einladet. 
8. 6. 
Vor Beginn der Prüfung ist von jedem zugelassenen Candidaten 
eine Sportel zu entrichten und zwar von solchen, welche die Be- 
dingung mindestens Einjührigen Studiums an der polytechnischen 
Schule erfüllt haben, im Betrag von je 60 Mark, von denen, die 
dieser Bedingung nicht entsprochen haben und doch ausnahmsweise 
zugelassen werden, im Betrag von je 90 Mark.
	        

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