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1) über den Besitz der in der technischen Maturitätsprüfung
verlangten Kenntnisse,
2) über ein dem Umfang der betreffenden Diplomprüfung
entsprechendes Fachstudium, von welchem im Allgemeinen
wenigstens Ein Jahr an dem Polytechnikum absolvirt sein
muss,
3) über sittliches Betragen.
8. 4.
Der Nachweis zu $. 3 Nro. 1 ist zu liefern durch ein Zeug-
niss über Erstehung der technischen Maturitätsprüfung oder einer
der letztern nach Umfang und Schwierigkeit gleichkommenden Prü-
fung und zwar
1) bei der Diplomprüfung für technische Chemiker in dem
' Umfang, wie er zum Eintritt in die Fachschule für
chemische Technik,
2) bei der Diplomprüfung für Hüttenleute im Umfang, wie
er von den Fachschulen für Ingenieurwesen, Maschinen-
bau und Architektur verlangt wird.
Als Nachweis für §. 2 Nro. 2 und 8 sind die Jahres- oder
Semesterzeugnisse vorzulegen.
8. 5
Die schriftliche Anmeldung für eine der Prüfungen ist,' versehen
mit den (S. 4) angeführten Belegen vor dem 1. Juli bei der Direk-
tion des Polytechnikums einzureichen, welche im Einvernehmen mit
dem Fachschulkollegium über die Zulassung zur Prüfung erkennt
und die zugelassenen Candidaten zu derselben einladet.
8. 6.
Vor Beginn der Prüfung ist von jedem zugelassenen Candidaten
eine Sportel zu entrichten und zwar von solchen, welche die Be-
dingung mindestens Einjührigen Studiums an der polytechnischen
Schule erfüllt haben, im Betrag von je 60 Mark, von denen, die
dieser Bedingung nicht entsprochen haben und doch ausnahmsweise
zugelassen werden, im Betrag von je 90 Mark.