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8) Maschmenlehre. + :
9) Baukonstruktionslehre.
10) Nationalókonomie.
Die Prüfung in den Füchern 1 bis 9 incl ist schriftlich (resp.
graphisch) und mündlich; die mündliche Prüfung in der Geodäsie
kann ersetzt werden durch die Lösung einer praktischen Aufgabe
auf dem Felde.
In der Nationalökonomie (Z. 10) wird nur mündlich geprüft.
Beglaubigte Zeichnungen aus dem Gebiete der Maschinenlehre
und der Baukonstruktionslehre werden bei Feststellung der Zeug-
nisse in den betreffenden Füchern mitberücksichtigt.
B d
IV. Prüfungszeugnisse.
&. 9.
Die Prüfungszeugnisse werden nach folgenden Abstufungen er-
theilt:
Ia., ausgezeichnet;
Ib., recht. gut;
IIa., gut;
IIb., ziemlich gut — gut;
IITa., ziemlich gut;
IIIa., zureichend.,
b) Prüfungs-Instruktion der Fachschule für
chemische Technik.
Genehmigt durch Erlass des K. Kultministeriums vom 11. August 1875.
Ziffer 2931.
8 1.
Zu Anfang des Sommersemesters werden durch die Direktion
diejenigen Studirenden, welche an der im laufenden Jahr statt-
findenden Diplomprüfung sich betheiligen wollen, unter Verweisung
auf die Bestimmungen des Prüfungsstatuts aufgefordert, bis zum
1. Juli ihre Meldungseingaben bei der Direktion einzureichen.