Volltext: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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Klasse I, (obere), 
» IL (mittlere), 
» III. (untere) 
bezeichnet. 
Jede Klasse zerfällt in zwei Abtheilungen: a. (obere) und 
b. (untere). 
Beilage. 
(ad 8, 4, lit. b.) 
An Zeichnungen, welche bei der Meldung um Zulassung zur 
Prüfung vorzulegen sind und welche sodann auch bei dieser 
Prüfung in Betracht kommen, werden von den Candidaten des 
Hochbaufachs verlangt: 
1) in der darstellenden Geometrie: 
4 Blätter, darunter 2 Blätter Schattenkonstruktionen; 
2) im Freihandzeichnen: 
Blätter Figurenzeichnen, 
» Landschaften, 
» architektonische Ansichten; 
8) in der praktischen Geometrie: 
die Situationszeichnung eines Terrains und die Darstel- 
lung eines Nivellements, beides nach Aufnahmen unter 
Mitwirkung des Candidaten; 
4) in der technischen Mechanik (graphischen Statik): 
2 Blätter; 
5) in den Hochbaukonstruktionen: 
8 Blätter, betreffend Maurer-, Steinhauer-, Zimmer-, Schrei- 
ner-, Glaser- und Flaschnerarbeiten, sowie Eisenkon- 
struktionen; 
8) in der Baugeschichte: 
6 Blätter Zeichnungen; 
7) im Ornamentenfach: 
3 Blätter Zeichnungen, wovon 2 nach Vorlagen und 1 
nach Gyps, und 
1 Modell; 
8) im Entwerfen von Gebäuden: 
y f Hochbauentwürfe, worunter À zu mittleren oder grösseren 
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