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Klasse I, (obere),
» IL (mittlere),
» III. (untere)
bezeichnet.
Jede Klasse zerfällt in zwei Abtheilungen: a. (obere) und
b. (untere).
Beilage.
(ad 8, 4, lit. b.)
An Zeichnungen, welche bei der Meldung um Zulassung zur
Prüfung vorzulegen sind und welche sodann auch bei dieser
Prüfung in Betracht kommen, werden von den Candidaten des
Hochbaufachs verlangt:
1) in der darstellenden Geometrie:
4 Blätter, darunter 2 Blätter Schattenkonstruktionen;
2) im Freihandzeichnen:
Blätter Figurenzeichnen,
» Landschaften,
» architektonische Ansichten;
8) in der praktischen Geometrie:
die Situationszeichnung eines Terrains und die Darstel-
lung eines Nivellements, beides nach Aufnahmen unter
Mitwirkung des Candidaten;
4) in der technischen Mechanik (graphischen Statik):
2 Blätter;
5) in den Hochbaukonstruktionen:
8 Blätter, betreffend Maurer-, Steinhauer-, Zimmer-, Schrei-
ner-, Glaser- und Flaschnerarbeiten, sowie Eisenkon-
struktionen;
8) in der Baugeschichte:
6 Blätter Zeichnungen;
7) im Ornamentenfach:
3 Blätter Zeichnungen, wovon 2 nach Vorlagen und 1
nach Gyps, und
1 Modell;
8) im Entwerfen von Gebäuden:
y f Hochbauentwürfe, worunter À zu mittleren oder grösseren
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