Volltext: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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3 S ae. p Prop AA A 7 rm ("* TES 
entsprechendes erfolgreiches Fachstudium, von welchem in 
der Regel wenigstens 1 Jahr an der hiesigen Ingenieur- 
schule absolvirt sein muss; 
4) über sittliches Betragen. 
8. 4. 
Der Nachweis zu 2, (8. 3.) ist zu liefern'durch das Zeug- 7725777 
niss über Erstehung der”technischen-Maturitütepräfans oder auch, "^ DEM 1/7 
durch anderweite entsprechende Kenntnisszeugnisse. ace ed 
7. dv. . . . 24 e 
A 4 Der Nachweis zu 8. und 4. (8. 8.) ist zu liefern in: M A 
a) durch die Jahres- und Semesterzeugnisse von den betref- 
fenden Lehranstalten ; 
b) durch Vorlegung der in der Beilage (s. Seite 14) aufge- 
führten Zeichnungen, deren eigenhändige Ausführung von 
den betreffenden Lehrern, beziehungsweise auf sonstigem 
Wege mit Angabe der Zeit der Fertigung, sowie mit 
der Bezeichnung ob Copie oder eigene Erfindung, beur- 
kundet sein muss. 
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8. 5. 
Die Meldungseingojen mit den erforderlichen Beilagen (8. 4.) 
sind je vor dem 1. J bei der Direction des Polytechnikums 
einzureichen, welche nach vorgüngiger gutächtlicher Einverneh- 
mung des Fachschul-Collegiums über die von dem Candidaten 
vorgelegten Zeichnungen (8. 4. lit. b.), über die Zulassung zur 
Prüfung erkennt und die zugelassenen Candidaten durch An- 
schlag am schwarzen Brett zur Prüfung einladet. 
8. 6. 
Vor Beginn der Prüfung ist von jedem zugelassenen Candi- 
daten eine Sportel zu entrichten und zwar von Solchen, welche 
die Bedingung mindestens Einjähriger Studienzeit an hiesiger 
Ingenieurfachschule (8. 3. Ziff. 3.) erfüllt haben, je 30 Mark, 
von den übrigen, wenn solche ausnahmsweise zugelassen werden 
sollten, je 60 Mark.
	        
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