Volltext : Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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entsprechendes erfolgreiches Fachstudium, von welchem in
der Regel wenigstens 1 Jahr an der hiesigen Ingenieurschule
 absolvirt sein muss;
4) über sittliches Betragen.

8. 4.

Der Nachweis zu 2, (8. 3.) ist zu liefern'durch das Zeug- 7725777
niss über Erstehung der”technischen-Maturitütepräfans oder auch, "^ DEM 1/7
durch anderweite entsprechende Kenntnisszeugnisse. ace ed
7. dv. . . . 24 e
A 4 Der Nachweis zu 8. und 4. (8. 8.) ist zu liefern in: M A
a) durch die Jahres- und Semesterzeugnisse von den betreffenden
 Lehranstalten ;
b) durch Vorlegung der in der Beilage (s. Seite 14) aufgeführten
 Zeichnungen, deren eigenhändige Ausführung von
den betreffenden Lehrern, beziehungsweise auf sonstigem
Wege mit Angabe der Zeit der Fertigung, sowie mit
der Bezeichnung ob Copie oder eigene Erfindung, beurkundet
 sein muss.

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8. 5.

Die Meldungseingojen mit den erforderlichen Beilagen (8. 4.)
sind je vor dem 1. J bei der Direction des Polytechnikums
einzureichen, welche nach vorgüngiger gutächtlicher Einvernehmung
 des Fachschul-Collegiums über die von dem Candidaten
vorgelegten Zeichnungen (8. 4. lit. b.), über die Zulassung zur
Prüfung erkennt und die zugelassenen Candidaten durch Anschlag
 am schwarzen Brett zur Prüfung einladet.

8. 6.

Vor Beginn der Prüfung ist von jedem zugelassenen Candidaten
 eine Sportel zu entrichten und zwar von Solchen, welche
die Bedingung mindestens Einjähriger Studienzeit an hiesiger
Ingenieurfachschule (8. 3. Ziff. 3.) erfüllt haben, je 30 Mark,
von den übrigen, wenn solche ausnahmsweise zugelassen werden
sollten, je 60 Mark.
            
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