Volltext: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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^. und 
III. Umfang der Prüfung. 
8 7. 
Die Prüfungsgegenstände sind: 
1)-Chemie— 
?^1-Gooanosie- 
Baumaterialienlehre. 
Praktische Geometrie. 
Technische Mechanik. 
Hochbaukonstruktionen. 
Baugeschichte. 
Ingenieurkonstruktionen. 
‘) Strassen-, Eisenbahn- und Wasserbau, 
., 10) Maschinenkunde. 
Andererseits bilden die bei der Meldung um Zulassung vor- 
gelegten Zeichnungen (8. 4. lit. b. und Beilage) zugleich einen 
Prüfungsgegenstand in der Art, dass darnach auch für das 
Zeichnen und zwar je besonders für Freihandzeichnen und Linear- 
zeichnen, Zeugnisse ertheilt werden, welche bei Feststellung des 
Gesammt-Prüfungszeugnisses mitgerechnet werden, 
8. 8. 
Betreffend das Mass der Anforderungen in den einzelnen 
Prüfungsfächern, so wird verlangt: 
1)-Chomio—(fie_B paires); 
A-Geognosie:- 
' Baumaterialienlehre, 
in dem Umfange, wie diese Fücher dermalen am K. Poly- 
technikum gelehrt werden; 
2 4 in der praktischen Geometrie: 
Aufnahme von Plänen mit trigonometrischem Netze, geo- 
metrisches, trigonometrisches und barometrisches Nivelle- 
ment, Curvenaussteckung, Ausfihrung dieser Operatio- 
nen mit den einschlägigen Rechnungen ; Rectification der 
hiezu erforderlichen Instrumente:
	        
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