Full text: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

J, LE der technischen Mechanik: 
Statik der Stein-, Holz- und Eisenkonstruktionen, Lósung 
der bezüglichen Aufgaben mit Beniitzung der höheren 
Analysis; 
A LE den Hochbaukonstruktionen 
soviel als zur Ausführung einfacherer Gebäude nöthig ist. 
J 7j in der Baugeschichte: 
Kenntniss der wichtigsten Bauformen des classischen Alter- 
4 thums, des Mittelalters und der Neuzeit; 
, # in den Ingenieurkonstruktionen: 
a) Brückenbau: 
Steinerne Brücken, Futtermauern, hôlzerne und eiserne 
Brücken, Gründungen, Baubetrieb; Fertigung eines 
hieher gehörigen kleineren Entwurfs. 
b) Erdbau: 
Einschnitte und Dämme, Tunnels; 
^ 9 im Strassen-, Eisenbahn- und Wasserbau: 
allgemeine Kenntniss desselben, und zwar beim Eisenbahn- 
bau in Beziehung auf Oberbau, nebst allgemeiner Dis- 
position der Fahrzeuge, ferner auf Stationsanlagen ein- 
schliesslich der betreffenden Hochbauten, und auf die 
Grundzüge der Tracirung und der Vorarbeiten; 
A %) in der Maschinenkunde: 
allgemeine Kenntniss der Maschinentheile, der Hilfsmaschi- 
nen auf Bauplätzen, der hydraulischen Motoren, der 
Dampfmaschinen und der Dampfkesselanlagen. 
IV. Prüfungsmodus. 
8 9. 
Die Prüfung ist schriftlich, beziehungsweise graphisch in: 
1) der praktischen Geometrie, 
2) der technischen Mechanik, 
8) den Hochbaukonstruktionen, 
4) den Ingenieurkonstruktionen, 
5) dem Strassen-, Eisenbahn- und Wasserbau. 
In den übrigen Fächern wird nur mündlich geprüft; übri-
	        
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