Full text: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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gens kann für einzelne Candidaten die mündliche Prüfung auch 
auf diejenigen Fächer, in denen schriftlich geprüft wird, erstreckt 
werden. 
Soweit in der Prüfung selbst Zeichnungen zu fertigen sind, 
wird auf die Art und Weise der Ausführung derselben bei der 
Beurtheilung des Ergebnisses in dem betreffenden Prüfungsfache 
besondere Rücksicht genommen. 
8. 10. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen 
nach drei Klassen: 
Klasse I. (obere) 
» IT (mittlere) 
» III (untere) 
bezeichnet. 
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen: a. (obere) 
und b. (untere). 
Beilage. 
(ad 8. A. lit. b.) 
An Zeiehnungen, welche bei der Meldung um Zulassung zur 
Prüfung vorzulegen sind und welche sodann auch bei dieser 
Prüfung in Betracht kommen, werden verlangt: 
1) in der darstellenden Geometrie 2 Blätter Schattenkonstruk- 
tionen, 2 Blätter Perspective; 
2) im Freihandzeichnen 2 Blätter nach der Wahl des Candi- 
daten; 
3) in der praktischen Geometrie eine Terrainaufnahme mit 
Horizontalcurven, sowie die Situationszeichnung einer Stras- 
sen- oder Eisenbahnstrecke, und deren Längen- und Quer- 
profilzeichnungen, beides nach Aufnahme unter Mitwirkung 
des Candidaten; 
4) in der technischen Mechanik (graphischen ER) gutter; 
5) in se RO j Blätter, Maurer- ic 
aea nat m? f fe Steinmete-, Zimmer], fehréiner- und Sehlosserarbeiten, se-z««- / 
por Eisenkonstruktionen ; 
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