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8. 7
Wenn Candidaten in reiferem Alter sich der Prüfung unter-
ziehen wollen, so sind, falls inzwischen die zu stellenden An-
forderungen erhöht worden sein sollten, sowohl in Bezug auf §. 8.
Punkt 2. wie auf 8. 6. diejenigen Kenntnisse massgebend, welche
zu der Zeit verlangt wurden, zu welcher der Candidat das
21. Lebensjahr zurückgelegt hatte.
8. 8.
Die Prüfung ist schriftlich beziehungsweise graphisch in:
Maschinenlehre,
Technischer Mechanik,
Praktischer Geometrie und
Baukonstruktionslehre.
Nach Befinden wird sich eine mündliche Prüfung anschliessen.
Nur mündlich wird geprüft in:
Mechanischer Technologie nebst Feuerungskunde, Wärme-
lehre, Chemie, Brücken- und Eisenbahnbau.
8. 9.
Die Dauer der Prüfung darf 8 Tage nicht überschreiten.
8. 10.
In den Diplomen werden die Befähigungsstufen nach Mass-
gabe des Gesammtergebnisses der Prüfung durch die Worte:
ausgezeichnet,
recht gut,
gut,
ziemlich gut — gut,
ziemlich gut,
bezeichnet.
8. 11.
Vor Beginn der Prüfung ist von jedem zugelassenen Candi-
daten eine Prüfungssportel von 30 Mark zu entrichten.