Full text: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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V. a) Statut für die Diplom-Prüfungen an der 
Fachschule für chemische Technik. 
Genehmigt durch Erlass des K. Kultministeriums vom 27. Au- 
gust 1872. Ziff. 2677. 
I Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Die Fachschule für chemische Technik veranstaltet jührlich 
im Monat Oktober eine Diplomprüfung 
1) für technische Chemiker 
und eine Diplomprüfung 
2) für Hüttenleute. 
Der Termin wird durch Anschlag am schwarzen Brett be- 
sonders bekannt gemacht. 
8. 2. 
Die Prüfungen werden von einer besonderen Kommission vor- 
genommen, welche aus den Vertretern der Prüfungsfächer am 
Polytechnikum besteht. Den Vorsitz führt der jeweilige Fach- 
schulvorstand. Der Lehrer-Convent ernennt die Kommission nach 
dem Vorschlag der Fachschule. 
IL. Zulassung zu den Prüfungen. 
8. 3. 
Um zu einer der Prüfungen zugelassen zu werden, hat sich 
der Candidat auszuweisen
	        

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