Volltext: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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IIl. Umfang der Prüfungen. 
A. Prüfung für technische Chemiker. 
8. 
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Die Prüfungsfächer sind: 
1) Allgemeine Chemie. 
2) Analytische Chemie. 
3) Chemische Technologie. 
4) Physik, 
$) Geognosie mit Mineralogie. 
6) Botanik oder Zoologie. 
7) Baukonstruktionslehre. 
8) Maschinenkunde. 
In den einzelnen Fächern wird in dem Umfange geprüft, in 
welchem dieselben an der polytechnischen Schule gelehrt werden. 
In den Fächern 1 bis 4 incl. wird schriftlich und mündlich 
geprüft, in den übrigen Fächern nur mündlich. 
Zu der Prüfung in der allgemeinen Chemie gehört noch die 
Ausführung analytischer Arbeiten im Laboratorium. 
Zur Prüfung in der chemischen Technologie kommt noch die 
Ausführung einiger in der Technik häufiger vorkommenden Titrir- 
analysen, 
Die Prüfung in der Baukonstruktionslehre findet nur im Um- 
fang des besonderen Unterrichts für Maschinenbauer und Che- 
miker statt. 
In der Maschinenkunde wird nur eine allgemeine Kennt- 
niss der Maschinentheile, der hydraulischen Motoren, der Dampt- 
maschinen und der Dampfkesselanlagen vorausgesetzt. 
B. Prüfung für Hüttenleute. 
8.8. 
Die Prüfungsfächer sind: 
1) Allgemeine Chemie. 
2) Analytische Chemie. 
3) Metallurgie und Halurgie. 
4) Physik.
	        
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