Full text: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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5) Mineralogie und Geognosie. 
6) Geodäsie, 
7) Technische Mechanik. 
8) Maschinenlehre, 
9) Baukonstruktionslehre. 
10) Nationalökonomie. 
Die Prüfung in den Fächern 1 bis 9 incl. ist schriftlich 
(resp. graphisch) und mündlich; die mündliche Prüfung in der 
Geodäsie kann ersetzt werden durch die Lösung einer praktischen 
Aufgabe auf dem Felde, 
In der Nationalökonomie (Z. 10) wird nur mündlich geprüft, 
Beglaubigte Zeichnungen aus dem Gebiete der Maschinenlehre 
und der Baukonstruktionslehre werden bei Feststellung der Zeug- 
nisse in den betreffenden Fächern mitberücksichtigt. 
IV. Prüfungszeugnisse. 
§ 9. 
Die Prüfangszeugnisse werden nach folgenden Abstufungen 
ertheilt : 
Ia., ausgezeichnet; 
Ib., recht gut; 
IIa, gut; 
IIb. ziemlich gut — gut; 
IlIa., ziemlich gut; 
IIIb., zureichend. 
V. b) Prüfungs-Instruktion der Fachschule für 
chemische Technik. 
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Genehmigt durch Erlass des K. Kultministeriums vom 
11. August 1875. Ziff. 2981. 
8. 1. 
Zu Anfang des Sommersemesters werden durch die Direktion 
diejenigen Studirenden, welche an der im laufenden Jahr statt-
	        
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