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5) Mineralogie und Geognosie.
6) Geodäsie,
7) Technische Mechanik.
8) Maschinenlehre,
9) Baukonstruktionslehre.
10) Nationalökonomie.
Die Prüfung in den Fächern 1 bis 9 incl. ist schriftlich
(resp. graphisch) und mündlich; die mündliche Prüfung in der
Geodäsie kann ersetzt werden durch die Lösung einer praktischen
Aufgabe auf dem Felde,
In der Nationalökonomie (Z. 10) wird nur mündlich geprüft,
Beglaubigte Zeichnungen aus dem Gebiete der Maschinenlehre
und der Baukonstruktionslehre werden bei Feststellung der Zeug-
nisse in den betreffenden Fächern mitberücksichtigt.
IV. Prüfungszeugnisse.
§ 9.
Die Prüfangszeugnisse werden nach folgenden Abstufungen
ertheilt :
Ia., ausgezeichnet;
Ib., recht gut;
IIa, gut;
IIb. ziemlich gut — gut;
IlIa., ziemlich gut;
IIIb., zureichend.
V. b) Prüfungs-Instruktion der Fachschule für
chemische Technik.
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Genehmigt durch Erlass des K. Kultministeriums vom
11. August 1875. Ziff. 2981.
8. 1.
Zu Anfang des Sommersemesters werden durch die Direktion
diejenigen Studirenden, welche an der im laufenden Jahr statt-