Full text: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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8. 7. 
Die Zeugnisse werden nach der beim Polytechnikum ge- 
bräuchlichen Numerirung gegeben: 
recht gut. gut — recht gut. gut. zg. — g. zieml. gut. m. — zg. m. s.m. 
8. 7. 6. 5. '4. 3. 2. 1. 
Referent und Correferent geben unabhängig von einander 
Zeugnisse. Können sie sich nicht über das definitive Zeugniss 
einigen, so entscheidet die Kommission. 
8. 8. 
Das Resultat der Prüfung wird durch das Mittel aller in 
den Einzelfüchern gegebenen Nummern bestimmt. 
Ta. mit dem Zeugniss: ausgezeichnet. 
recht gut, 
gut. 
zieml, gut bis 
gut. 
ziemlich gut. 
zureichend. 
Bestanden ist nur, wer in jedem Fach wenigstens 3 als 
Zeugniss bekommt. Bei Hüttenleuten ebenso mit Ausnahme der 
Nationalökonomie. 
Wird schriftlich und mündlich geprüft, so wird das Zeug- 
niss nach dem Schriftlichen ertheilt, das mündliche kann modi- 
ficirend einwirken. 
Das Mittel 
7 u. mehr entspricht der Cl, 
6, » o» 
6 » » 
5 » « 
i o« » 
31, » » 
8. 9. 
Das Resultat der Prüfung wird vom Kommissionsvorstand 
der Direktion mitgetheilt und von dieser eine von sämmtlichen 
Kommissionsmitgliedern unterschriebene Urkunde darüber aus- 
gestellt. 
A MAC 
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