Volltext : Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

I. Auszug aus der Verfügung des K, Ministeriums
 des Kirchen- und Schulwesens v. 18. Juli
1870, betreffend eine Revision der organischen
Bestimmungen der polytechnischen Schule.
Regierungs-Blatt S. 848.

Um den Studirenden der polytechnischen Schule Gelegenheit
 zu geben, sich nach Vollendung ihrer Studien über die von
ihnen erworbenen Kenntnisse auszuweisen, werden am Schlusse
eines jeden Schuljahrs an den Fachschulen für Architektur, für
Ingenieurwesen, für Maschinenbau, für chemische Technik, sowie
an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachschule Diplom-Prüfungen
 gehalten, bei welchen in sämmtlichen für die betreffende
 spezielle Fachbildung wesentlichen Lehrgegenständen
geprüft wird.
Das Nähere über diese Prüfungen wird durch ein besonderes
 Statut festgestellt, wie auch die Frage von den etwaigen
Beziehungen dieser Prüfungen zu den in den betreffenden Zweigen
 stattfindenden Staatsdienstprüfungen besonderer Bestimmung
nach Rücksprache mit den betheiligten Ministerien und Behörden
 vorbehalten bleibt.

8. 12.

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