Volltext : Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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IL. Statut für die Diplom- Prüfung an der
Architekturfachschule.

Genehmigt durch Erlass des K. Kultministeriums vom 7. Juli
2s 1871. Ziff. 1770. .
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I. Allgemeine Bestimmungen.

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Die Diplom-Prüfung findet j&hrlich im Mec He statt.
Die nähere Angabe des Termins wird durch Anschlag am
schwarzen Brett bekannt gemacht.

8. 1.

8. 2.

Die Prüfung wird von einer Commission vorgenommen, bestehend
 aus den Vertretern der Prüfungsfücher (8. 7.) &m Polytechnikum
 unter dem Vorsitz des jeweiligen Vorstands der
Architekturfachschule.

II. Zulassung zur Prüfung.

8. 3.

Um zur Prüfung zugelassen zu werden hat der Candidat
sich auszuweisen:

1) über die Zurücklegung pe 21. Lebensjahrs,
2) über den Besitz der in érftéchnischen Maturitütsprüfung ev&e « AP
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