Full text: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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entsprechendes erfolgreiches Fachstudium, von welchem in 
der Regel wenigstens Ein Jahr an der hiesigen Fachschule 
fur Architektur absolvirt sein muss, 
4) über sittliches Betragen, 
8. 4. 
Der Nachweis zu 2, (8. 3.) ist zu liefern durch das Zeug- . 
niss über Erstehung” der-technisehon-Moturitäteprüfang oder auch „A... 
durch anderweite entsprechende Kenntnisszeugnisse. 77 Ace Prim 
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Der Nachweis zu 3. u. 4. (8. 8.) ist zu liefern in: 
a) durch die Jahres- oder Semesterzeugnisse von den betref- 
fenden Lehranstalten; 
b) durch Vorlegung der in der Beilage (s, Seite 8) aufge- 
führten Zeichnungen, deren eigenhändige Ausführung von 
den betreffenden Lehrern, beziehungsweise auf sonstigem 
Wege, mit Angabe der Zeit der Fertigung, sowie mit 
der Bezeichnung ob Copie oder eigene Erfindung, beur- 
kundet sein muss, 
8. 5: 
Die Meldungseingaben mit den erforderlichen Belegen (8. 4.) 
sind je vor dem 1. Jak bei der Direction des Polytechnikums 
einzureichen, welche nach vorgüngiger gutüchtlicher Einverneh- 
mung des Fachschul-Collegiums über die von dem Candidaten 
vorgelegten Zeichnungen (8. 4. lit. b) über die Zulassung zur 
Prüfung erkennt und die zugelassenen Candidaten durch An- 
schlag am schwarzen Brett zur Prüfung einladet, 
S. 6. 
Vor Beginn der Prüfung ist von jedem zugelassenen Candi- 
daten eine Sportel zu entrichten und zwar von Solchen, welche 
die Bedingung mindestens Einjähriger Studienzeit an hiesiger 
Architekturfachschule (8. 8. Z. 3.) erfülit haben, je 30 Mark, 
von den übrigen, wenn solche ausnahmsweise zugelasssen werden 
sollten, je 60 Mark.
	        

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