Volltext : Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

— Y —

lich der Feuerungsanlagen und der Grundzüge der Bauführung.

J, In der Baugeschichte:
Kenniniss derselben in ihrem ganzen Umfange, Vertrautheit
 mit den Bauformen sümmtlicher Architektur-Perioden.

6, p Hochbaukunde:
Anordnung der bürgerlichen Wohngebäude und der gewohnlichen
 landwirthschaftlichen Geb#ude.
7, Jj Entwerfen
eines nicht zu umfangreichen Hochbauobjekts, wovon 1 Blatt
mit dem Pinsel ausgeführt.
f yf) Encyklopädie der Ingenieurwissenschaft:
/ Grundzüge des Strassen-, Eisenbahn-, Brücken- und Was--
 gerbaus.

IV. Prüfungs-Modus.

8. 9.

Die Prüfung ist schriftlich beziehungsweise graphisch in:
1) praktischer Geometrie,
2) technischer Mechanik,
3) Hochbaukonstruktionen,
4) Baugeschichte,
5) Entwerfen;
in den übrigen Fächern wird nur mündlich geprüft, übrigens
kann die mündliche Prüfung für einzelne Candidaten auch auf
diejenigen Fächer, in denen schriftlich geprüft wird, erstreckt
werden.
Soweit in der Prüfung selbst Zeichnungen zu fertigen sind,
wird auf die Art und Weise der Ausführung derselben bei der
Beurtheilung des Ergebnisses in dem betreffenden Prüfungsfach
besondere Rücksicht genommen.

8. 10.

In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen
nach drei Klassen:
            
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