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Königlich Württembergisches Polytechnikum
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1
Stuttgart.
a) Statut für die Diplomprüfungen an der Fachschule
für Maschineningenieurwesen.
Genehmigt durch Erlass des K. Kultministeriums vom 1. Juni 1886.
8 I.
Die Fachschule veranstaltet jährlich Diplomprüfungen:
1) für Ingenieure des Maschinenwesens;
2) für Ingenieure der Elektrotechnik.
8
€
4 2.
Die Diplomprüfungen werden in zwei Teilen abgehalten. Der
erste Teil, die Vorprüfung, erstreckt sich vorzugsweise auf die
mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer (Höhere Analysis, Angewandte
beschreibende Geometrie, Technische Mechanik, Physik,
Chemie, Geognosie) und wird durch Erstehung der „mathematischnaturwissenschaftlichen
Vorprüfung für Kandidaten des
Bau- und Maschinen-Ingenieurfaches“
§ 2 der K. Verordnung vom 20. Mai 1883, Reg.-Bl. 8. 67 ff.,
Verfügung des K. Kultministeriums vom 23. Mai 1889, Reg.-Bl.
S. 78 ff,
Prüfungsinstruktion vom 23. Mai 1888, Erlass des K. Kultmimisteriums
Ziff. 1874,
abgelegt. Der zweite Teil, die Fachprüfung, erstreckt sich auf
die Fachgegenstinde und es gelten für sie die nachstehenden Bestimmungen.
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