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6) Chemische Technologie, insbesondere Eisenhüttenkunde,
Heizung und Beleuchtung;
7) Eisenbahnoberbau; Bau eiserner Brücken und sonstiger
Eisenkonstruktionen ;
8) Dampfkessel und die hierauf bezügliche Gesetzgebung;
9) Motoren und Transportmaschinen (Dampfmaschinen ; Wasser-
motoren; Allgemeine Elektrotechnik; Transportmaschinen).
IL Für Ingenieure der Elektrotechnik:
Die unter Ziffer I bezeichneten Gegenstände mit der Mass-
gabe, dass an die Stelle des Prüfungsfachs Nro. 7 (Eisen-
bahnoberbau, Bau eiserner Brücken und sonstiger Eisen-
konstruktionen) eine Prüfung in dem Fache der speziellen
Elektrotechnik tritt.
S 6.
Die Prüfung ist in sämtlichen Fächern schriftlich beziehungs-
weise graphisch, und mündlich,
8 7.
Die Prüfungskommission bestimmt bei jeder Aufgabe für die
schriftliche Prüfung, ob und welche Hilfsmittel bei der Lösung be-
nützt werden dürfen.
Kin Kandidat, welcher sich einer Verletzung dieser Bestimmung
schuldig macht, wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt
wird, durch Ausspruch der Prüfungskommission von der Prüfung
ausgeschlossen; wenn seine Verfehlung erst später zur Anzeige
kommt, so wird ihm kein Prüfungszeugnis ausgestellt, oder das be-
reits ausgestellte wieder abgenommen.
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während
der Prüfung andern in irgend einer Weise zur Lósung der gegebeneu
Fragen und sonstigen Aufgaben behilflich sind, oder von andern
solehe Hilfe annehmen.
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Die bei der Prüfung als befähigt erkannten Kandidaten erhalten
ein von der Direktion ausgestelltes und von sämtlichen Kommissions-
mitgliedern unterschriebenes Diplom, welches die Klasse der von
dem Kandidaten bewiesenen Befühigung angiebt, ausserdem eine Ab-
schrift des Diploms mit Angabe der in den einzelnen Füchern er-
haltenen Prüfungsnoten.