Full text: Königlich Württembergisches Polytechnikum in Stuttgart (1886)

. À 
§ 9 
In den Diplomen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen: 
Klasse I (obere), 
Klasse II (mittlere), 
Klasse III (untere), 
bezeichnet. Jede Klasse zerfüllt in zwei Unterabteilungen a und b, 
wodurch die Annäherung an eine höhere oder niedrigere Klasse aus- 
gedrückt wird. 
8 10. 
Mt. 
Vor Beginn der Prüfung ist von jedem zugelassenen Kandidaten 
eine zur Deckung der Kosten bestimmte Priifungsgebiihr von 30 
zu entrichten; für das Diplom wird die im Sportelgesetz vom 
24. März 1881, Tarif Nr. 56. II. 4 bestimmte Sportel von 3 Æ für 
die K. Staatskasse erhoben. 
§ 11. 
Wer die erste Staatsprüfung im Maschinenfache bestanden oder 
das Diplom als Ingenieur des Maschinenwesens erworben hat, kann 
durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung in Elektrotechnik das 
Diplom als Ingenieur der Elektrotechnik erlangen. 
§ 12. 
Für diese Ergänzungsprüfung ist eine Prüfungsgebühr von 20 À 
zu entrichten, neben der gesetzlichen Sportel von 8 Æ für das 
Zeugnis (vgl. 8 10). 
b) Prüfungs-Instruktion. 
8 1. 
Zu Anfang des Wintersemesters werden durch die Direktion 
diejenigen Studierenden, welche sich an einer Fachprüfung beteiligen 
wollen, aufgefordert, ihre Meldungseingaben bis zum 1. Januar bei 
der Direktion einzureichen. 
8. 
2 
Die Eingaben werden von der Direktion dem Vorstand der 
Maschineningenieur-Fachschule übergeben, welcher eine Äusserung 
des Fachschulkollegiums über die Zulassung der Kandidaten und
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.