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unterschrift versehen, dem Kustos zu übergeben und von diesem,
nach vorgüngiger Beurkundung der Zeit der Übergabe auf jeder
Arbeit, sofort verschlossen dem betreffenden Referenten zuzustellen.
Die nach Ablauf eines halben Tages noch unvollendeten Ar-
beiten sind in diesem unvollendeten Zustand abzugeben.
Nach der Übergabe einer Ausarbeitung an den Kustos darf eine
Ánderung oder ein Beisatz nicht mehr gemacht werden.
S T.
Vor erfolgter Abgabe seiner schriftlichen Arbeiten darf kein
Kandidat das Prüfungszimmer verlassen, oder mit irgend einem
Dritten ohne Vermittlung des Kustos in mündlichen oder schrift-
lichen Verkehr treten.
Nur in dringenden Fällen kann ein Austritt der Kandidaten
unter angemessener Kontrole gestattet werden.
§ 8.
Das in $ 7 erwähnte Verbot und die nach Massgabe des 8 7
des Statuts für die Diplomprüfungen bezüglich der erlaubten Hilfs-
mittel getroffene Bestimmung, sowie das Verbot der Kollusion zwischen
den Examinanden ist den versammelten Kandidaten unmittelbar vor
dem Beginn der schriftlichen Prüfung mittelst Verlesung des 8 7
des Statuts durch den Kustos besonders einzuschärfen.
8 9.
Wahrnehmungen von Übertretungen der oben in 88 7 und 8
erwühnten Verbote hat der Kustos unter Wegnahme vorgefundener
Hilfsmittel unverweilt dem Prüfungsvorstande anzuzeigen, worauf
sofort von der Priifungskommission nach Befund der Umstände über
die Ausschliessung der betreffenden Kandidaten Beschluss zu fassen
und dieser unter Anführung des Sachverhalts in das Protokoll über
die Prüfung aufzunehmen ist.
8 10.
Nach dem Schluss der schriftlichen Prüfung werden die Kan-
didaten von dem betreffenden Referenten in Gegenwart des Kor-
referenten und des Vorstandes der Prüfungskommission in den in
§ 5 des Statuts für die Diplomprüfungen aufgeführten Fächern
mündlich geprüft.
(Bezüglich der Prüfung in der praktischen Geometrie siehe 8 11.)
Die Dauer der mündlichen Prüfung darf zwei Tage nicht über-
schreiten. Es sind hiefür im Prüfungsplan in der Regel auszusetzen