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für jeden Kandidaten 1 Stunde für „Motoren und Transport-
maschinen“, je !/, Stunde für die übrigen Fächer, bei der Fach-
prüfung für Ingenieure der Elektrotechnik 1 Stunde für „Spezielle
Elektrotechnik“.
8 11.
Weiter wird mit sämtlichen Kandidaten in der praktischen Geo-
metrie von dem betreffenden Referenten in Anwesenheit des Kor-
referenten und des Vorstandes der Prüfungskommission eine münd-
liche Prüfung unter Anwendung der erforderlichen Instrumente,
soweit notwendig im Freien, vorgenommen.
Die Dauer der Prüfung ist auf einen Tag bemessen.
§ 12.
Bei den mündlichen Prüfungen können auch die anderen Mit-
glieder der Prüfungskommission anwohnen und nach Abschluss der
von den Referenten und Korreferenten vorgenommenen Prüfung
einzelne weitere Fragen stellen.
§ 18.
Nach dem Schluss der mündlichen Prüfungen wird sofort von
den Examinatoren das Ergebnis derselben beurteilt und über die
hienach zu bestimmende Klassifikation mit Stimmenmehrheit Be-
schluss gefasst.
§ 14.
Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluss
der mündlichen Prüfung aller Kandidaten sofort, jedenfalls aber
innerhalb 3 Tagen, die Sitzung der Prüfungskommission abzuhalten,
in welcher die Referenten über das Ergebnis der schriftlichen Prüf-
ung mit Einschluss der Zeichnungsaufgaben Vortrag zu erstatten
haben und das Ergebnis der Prüfung in der Weise festzustellen ist,
dass unter Berücksichtigung des Resultates der mündlichen Prüf-
ungen, sowie unter Berücksichtigung des Inhaltes der eingereichten
Zeichnungen zunächst über die jedem einzelnen Kandidaten für die
verschiedenen Prüfungsfächer gebührenden Noten und hierauf nach
dem Gesamtergebnis dieser Noten über die Klassifikation der Kan-
didaten mit Stimmenmehrheit Beschluss gefasst wird.
8 15.
Zur Bestimmung der Prüfungszeugnisse dienen nachstehende
Anhaltspunkte:
1) Für jedes der in 8 5 des Statuts für die Diplomprüfungen