Full text: Königlich Württembergisches Polytechnikum in Stuttgart (1886)

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für jeden Kandidaten 1 Stunde für „Motoren und Transport- 
maschinen“, je !/, Stunde für die übrigen Fächer, bei der Fach- 
prüfung für Ingenieure der Elektrotechnik 1 Stunde für „Spezielle 
Elektrotechnik“. 
8 11. 
Weiter wird mit sämtlichen Kandidaten in der praktischen Geo- 
metrie von dem betreffenden Referenten in Anwesenheit des Kor- 
referenten und des Vorstandes der Prüfungskommission eine münd- 
liche Prüfung unter Anwendung der erforderlichen Instrumente, 
soweit notwendig im Freien, vorgenommen. 
Die Dauer der Prüfung ist auf einen Tag bemessen. 
§ 12. 
Bei den mündlichen Prüfungen können auch die anderen Mit- 
glieder der Prüfungskommission anwohnen und nach Abschluss der 
von den Referenten und Korreferenten vorgenommenen Prüfung 
einzelne weitere Fragen stellen. 
§ 18. 
Nach dem Schluss der mündlichen Prüfungen wird sofort von 
den Examinatoren das Ergebnis derselben beurteilt und über die 
hienach zu bestimmende Klassifikation mit Stimmenmehrheit Be- 
schluss gefasst. 
§ 14. 
Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluss 
der mündlichen Prüfung aller Kandidaten sofort, jedenfalls aber 
innerhalb 3 Tagen, die Sitzung der Prüfungskommission abzuhalten, 
in welcher die Referenten über das Ergebnis der schriftlichen Prüf- 
ung mit Einschluss der Zeichnungsaufgaben Vortrag zu erstatten 
haben und das Ergebnis der Prüfung in der Weise festzustellen ist, 
dass unter Berücksichtigung des Resultates der mündlichen Prüf- 
ungen, sowie unter Berücksichtigung des Inhaltes der eingereichten 
Zeichnungen zunächst über die jedem einzelnen Kandidaten für die 
verschiedenen Prüfungsfächer gebührenden Noten und hierauf nach 
dem Gesamtergebnis dieser Noten über die Klassifikation der Kan- 
didaten mit Stimmenmehrheit Beschluss gefasst wird. 
8 15. 
Zur Bestimmung der Prüfungszeugnisse dienen nachstehende 
Anhaltspunkte: 
1) Für jedes der in 8 5 des Statuts für die Diplomprüfungen
	        
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