Volltext: Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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C. Bweite Staatsprüfung. 
8. 11. 
Die Meldung zur Prüfung ift vor dem 1. März des bem 
Prüfungsjahre vorhergehenden Jahres bei dem Minifterium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Verfehrsanftalten, einzu= 
veiden, welded nad) vorgingiger gutüdjtfidjer Ginbernefmung bet 
Pritfungstommiffion in Gemeinjdhaft mit ben Minifterien ded Innern 
und der Finanzen über die Zulaffung zur Prüfung erfennt und die 
gugelafienen Sandidaten zu derfelben vorladet. 
Der Meldung find beizufügen: 
1) ein Lebenslauf des Kandidaten, 
2) bie 9fusmeije 
a. fiber bie Erftehung der erften Staatsprüfung, 
b. über eine der betreffenden Dadridhtung entjpredjenbe min- 
deftens dreijährige praktijdhe Thâtigteit (8. 4 unb 8. 21), 
foie dag während derjelben geführte Arbeitsdergeidnis, 
€. über fittlide Führung, 
d. itber die Militarpflichtigteitsverhiltnifie. 
8. 18. 
Die Prüfung findet in der Regel im Frühjahr ftatt. 
Tür jede der drei Fachrichtungen wird eine bejondere Pritfungs- 
tommiffion von fehs Mitgliedern gebildet, je beftehend aus den Ver- 
tretern der beteiligten Minifterien, und zwar drei tefjnijd)en Beamten 
und einem Verwaltungsbeamten, fowie au3 zwei Hauptlehrern der Ab- 
teilung für Architektur, besiehungstoeife für Baus und Mafhinen- 
ingenieurtvefen an der Tehnifhen Hodhichule. 
Der fBoríi in ben fommijfionen redjeft unter den Vertretern 
ber drei Minifterien und wird von demjenigen Beamten geführt, meldem 
er Don bem Minifferium übertragen wird, an deffen Vertreter bie 
Seife ift. 
Dasjenige Minifterium, deffen Vertreter den Vorfig fübrt, ent- 
fendet den Verwaltungsbeamten und giebt der betreffenden fommijfion 
den Sekretär, jowie etwa weiter erforderliche Auffichtsbeamte bei.
	        
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