Volltext : Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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8. 13.

Die Prüfung umfaßt:
1) die Ausarbeitung eines durch Zeichnungen darzuftellenden und
eingejenb au begtiünbenben Gnimur[8 nad) gegebenen 3Bebingungen.
 Der Kandidat hat die Löfung ber Aufgabe mit ber
{driftlidgen 3erfderung an Eidesftatt zu bevjefen, bof fie
bon ihm ohne fremde Hilfe angefertigt worden ift;
2) die Bearbeitung von Fadaufgaben unter Aufficht;
3) eine miindlide Prüfung.

8. 14.

Die Prüfung hat fid auf folgende Gegenftände ju erftreden :

I. Für die Kandidaten des HodhHbaufadhs:
1) Bürgerlide Baukunft (Stadt= und Landbau) mit bejonderer
 Rückfiht auf die Gebäudearten der Staatsverwaltung,
der Landmirtidaft, der Getverbe und des Verkehrawejens,
Anlage von Orten, dffentliden Stragen uno Pligen,
2) Monumentale Bautunft,
3) Feuerungsd-, Heizungsd-, Liiftungs- und Beleudtungseinridiungen,
 jomie Wafjferverjorgung und Wajjerableitung,

1) Veran] Hlagung der Baukoften: Fertigung eines Koftenvoranfchlags
 über ein Heineres, dem Kandidaten al Plan
eingubündigendes Gebäude, jorie Arbeitsbefhrieb, Preisbildung
und Baubedingungen, leptere für bie melentlidjften Arbeitsgattungen,

5) Baumaterialienlehre,
6) Grundzüge der BVoltsmwirtjdaftslehre, deutide Gewerbeorbnung
 und Arbeitergefesgebung,
7) Grundzüge des mürttembergifden Staat8= und 3Berwaltungsredtsd
 mit bejonderer Beriidfidhtigung der Organi-Jation
 und Zuftändigkeit der Behörden, Grundzüge des Privattedjt8,
 insbejonbere ber Lehre von dem Grundeigentum, den
Dienftbarfeiten, dem 9tadjbarred)t unb ben bei Ausführung
von Bauten gewöhnligH vorformmenden Vertrigen, 38ajjertedji,
 mürttembergijde Bau= und Feuerpolizeivor-{Oriften,
 Worjdviften über elektrijhe Anlagen.
            
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