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Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während
der Prüfung anderen in irgend einer Weije zur Löfung der gegebenen
Fragen und fonftigen Aufgaben behilflich find, oder von anderen folde
Hilfe annehmen.
8. 19.
Die bei ben Staatspriifungen als befähigt erklärten Kandidaten
erhalten für jede der beiden Prüfungen ein von fämtlidhen Vertretern
der beteiligten Minifterien und‘ den übrigen Mitgliedern der betreffenden
Abteilung oder Kommiffion (S. 7 beziehungsweije 8. 12) unterjdriebenes,
bon ben Chefs der Departement der auswärtigen Angelegenheiten,
Abteilung für bie SBerfefr&anjalten, des Innern und der Finanzen
unter Beidritdung der Minifterialfiegel beglaubigtes Beugnis, meldes
die Rlaffe der von dem Eingelnen bemiefenen Befähigung angiebt. Ihre
Namen werden durd) den Staatsanzeiger veröffentlicht.
8. 20.
In den Prüfungszeugnifjen werden die Befähigungsftufen nad
drei Maiten
Slaje ^I (obere),
Rlaffe II (mittlere),
Rlaffe III (untere)
bezeichnet.
Jede Rlafje zerfällt in zwei Unterabteilungen a und b, wodurch
die Annäherung an eine Höhere oder niedrigere Kaffe ausgedriidt wird.
8. 21.
Ale Nähere in Beziehung auf die Art und Weifje der Vor-
nahme der beiden Staatsprüfungen, jomie HinfichtlihH der Feftftellung
des Prüfungsergebnifjes wird durch befondere Verfügungen beftimmt.*)
Gleiches gilt Hinfichtlich der Werkftattthätigkeit der Kandidaten
des Majdineningenieurfags vor Ablegung ber Sorprüfung (8. 4),
foie ber praftijjem Ausbildung der Regierungsbaufübrer jämtlider
drei Fadridtungen in Betrieben und bei Bauten des Staats,
E. 2(ebevgangsbeffinnuugen.
8. 22.
Die gegenwärtige Verordnung tritt in der Weife in Wirkffamfkeit,
daf erftmals im Herbit 1893 die Borprüfung und im Frühjahr 1895
*) Abgebrudt unten Seite 25 fi. und Seite 36 ff.