Full text: Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während 
der Prüfung anderen in irgend einer Weije zur Löfung der gegebenen 
Fragen und fonftigen Aufgaben behilflich find, oder von anderen folde 
Hilfe annehmen. 
8. 19. 
Die bei ben Staatspriifungen als befähigt erklärten Kandidaten 
erhalten für jede der beiden Prüfungen ein von fämtlidhen Vertretern 
der beteiligten Minifterien und‘ den übrigen Mitgliedern der betreffenden 
Abteilung oder Kommiffion (S. 7 beziehungsweije 8. 12) unterjdriebenes, 
bon ben Chefs der Departement der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abteilung für bie SBerfefr&anjalten, des Innern und der Finanzen 
unter Beidritdung der Minifterialfiegel beglaubigtes Beugnis, meldes 
die Rlaffe der von dem Eingelnen bemiefenen Befähigung angiebt. Ihre 
Namen werden durd) den Staatsanzeiger veröffentlicht. 
8. 20. 
In den Prüfungszeugnifjen werden die Befähigungsftufen nad 
drei Maiten 
Slaje ^I (obere), 
Rlaffe II (mittlere), 
Rlaffe III (untere) 
bezeichnet. 
Jede Rlafje zerfällt in zwei Unterabteilungen a und b, wodurch 
die Annäherung an eine Höhere oder niedrigere Kaffe ausgedriidt wird. 
8. 21. 
Ale Nähere in Beziehung auf die Art und Weifje der Vor- 
nahme der beiden Staatsprüfungen, jomie HinfichtlihH der Feftftellung 
des Prüfungsergebnifjes wird durch befondere Verfügungen beftimmt.*) 
Gleiches gilt Hinfichtlich der Werkftattthätigkeit der Kandidaten 
des Majdineningenieurfags vor Ablegung ber Sorprüfung (8. 4), 
foie ber praftijjem Ausbildung der Regierungsbaufübrer jämtlider 
drei Fadridtungen in Betrieben und bei Bauten des Staats, 
E. 2(ebevgangsbeffinnuugen. 
8. 22. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt in der Weife in Wirkffamfkeit, 
daf erftmals im Herbit 1893 die Borprüfung und im Frühjahr 1895 
*) Abgebrudt unten Seite 25 fi. und Seite 36 ff.
	        
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