Volltext : Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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die erfte und zweite Staatsprüfung nad) den Beftimmungen diefer
Verordnung vorgenommen werden.
Im Frühjahr 1892, 1893 und 1894, jotoie im Herbite 1892,
1893 und 1894 wird nochmals nach ben Borjdriften der jeitherigen
Verordnungen geprüft.
Diejenigen Studierenden, welche bei Crlaß der gegenwärtigen
Verordnung das Studium: an der Zedmijden $odjdule bereits begonnen
 faben, werden ohne den Ausweis über bie in 8.4 9j. 1
Biff. 2 verlangte Wertftattthatigleit aur Borpriifung jugelaffen, mitffen
jedoch diefen Nachweis bei Anmeldung zur erften Staatsprüfung erbringen.

Die Königlichen Verordnungen vom 4. November 1872, betreffend
bie Glaat$prüfungen im Baufade (Reg. Blatt &. 369), vom 22. Suni
1876, betreffend Ubänderungen ber Königliden Verordnung vom
4. November 1872 über die Staatépritfungen im Baufade (Reg.Blatt
S. 189), vom 18. Aprit 1881, betreffend Abänderungen der Rôniglien
 Verordnung vom 4. November 1872 über die Staatsprüfungen
im BVaufahe (Reg.Blatt S. 829), vom 10. Januar 1884, betreffend
die Ergänzung der Königlichen Verordnungen vom 4. November 1872
unb bom 22. Juni 1876 über die Glaat&prifungen im SBaufadje (Steg.-Blatt
 S, 2), fomie vom 20. Mai 1888, betreffend die Staatspritfungen
im Mofhinenfade (Req. Blatt S. 67), treten mit den bezeichneten Beitpunften
 aufer Kraft.
Unfere Minifterien der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung
für die VerfehrSanftalten, des Innern, des Kirdden- und Schulwejens,
joie der Finanzen find mit ber VBollziehung der gegenwärtigen Berordnung
 beauftragt,

Gegeben Stuttgart, den 18. April 1892.

Wilhelm.

Mittnaht. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. Riede.
            
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