Volltext : Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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[T Verfügung des IMinilertums des Kirdjen- und Zrhulwefens,

betreffend bie an der Tedmijden Hodjdule in Stuttgart abzubaltende mathe:
matifd-naturwifienidaftlide Vorprüfung für Kandidaten des Hodbau=,
Baningenteur= und Majdineningenienrfad8.

Bom 10. Mai 1892.

Unter Beziehung auf $. 9 bet KönigliHen Verordnung bom
13. April 1892, betreffend die Staatsprüfungen im Baufache, (Reg.-Blatt
 €. 149) mirb Hinfichtlid der mathematij@-naturmifienidaftliden
Borpriffung im Einvernehmen mit ben Minifterien der auzwärtigen
Angelegenheiten, Woteilung für die Verkehraanftalten, des Innern und
der Finanzen, unter Aufhebung der Verfügungen des Minifteriums des
Kirchen: und Schulwejenz vom 23. Mai 1883 (Reg.Vlatt S. 73)
umd vom 6. Sufi 1883 (Reg.Blatt S. 188), piemit Nadhfolgendes
verfügt.

8. 1.

$8 Gejud um Zulafjung zur Shüfung iff bor bem l. Suli
des Pritfungsjahres bei bet Direktion der Tedhnijhen Hochihule in
Stuttgart, welde Hierzu Aufforderung ergehen läßt, unter Angabe bet
Fachrichtung einzureichen.
Der Meldung find beizulegen:
jeitens der Studierenden des Majhineningenieurfads:
Das Zeugnis über die mindeftens einjäbrige praftihe Wert»
frattthitigteit (§. 4 ber Königlichen Verordnung vom 13. April
1892), melde fi) wenigftend auf die Mrbeiten ves Schlofjers,
Drehers, Sdhmieded und Formerd qu etftreden Hat, und die,
infofern e& fich um eine nur zwölfmonatligHe Praxis Handelt, in
der Regel eine zujammenhängende, nicht unterbrocdhene fein fol,
fowie das während derfelben bon dem Kandidaten geführte und
pom DBorftand der Werkftätte als zutreffend beglaubigte Arbeitspergeid)nis,
 welches eine Überfiht der Thitigteit unter Herbor-Hebung
 der widhtigeren Arbeiten enthalten muß. Die Prüfungs»
tommiffion (S. 2, Abf. 2) ift berechtigt, unmittelbar von fid)
aud feltzuftellen, ob der zur Prüfung (ic Melvende diejenigen
            
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