Volltext: Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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[T Verfügung des IMinilertums des Kirdjen- und Zrhulwefens, 
betreffend bie an der Tedmijden Hodjdule in Stuttgart abzubaltende mathe: 
matifd-naturwifienidaftlide Vorprüfung für Kandidaten des Hodbau=, 
Baningenteur= und Majdineningenienrfad8. 
Bom 10. Mai 1892. 
Unter Beziehung auf $. 9 bet KönigliHen Verordnung bom 
13. April 1892, betreffend die Staatsprüfungen im Baufache, (Reg.- 
Blatt €. 149) mirb Hinfichtlid der mathematij@-naturmifienidaftliden 
Borpriffung im Einvernehmen mit ben Minifterien der auzwärtigen 
Angelegenheiten, Woteilung für die Verkehraanftalten, des Innern und 
der Finanzen, unter Aufhebung der Verfügungen des Minifteriums des 
Kirchen: und Schulwejenz vom 23. Mai 1883 (Reg.Vlatt S. 73) 
umd vom 6. Sufi 1883 (Reg.Blatt S. 188), piemit Nadhfolgendes 
verfügt. 
8. 1. 
$8 Gejud um Zulafjung zur Shüfung iff bor bem l. Suli 
des Pritfungsjahres bei bet Direktion der Tedhnijhen Hochihule in 
Stuttgart, welde Hierzu Aufforderung ergehen läßt, unter Angabe bet 
Fachrichtung einzureichen. 
Der Meldung find beizulegen: 
jeitens der Studierenden des Majhineningenieurfads: 
Das Zeugnis über die mindeftens einjäbrige praftihe Wert» 
frattthitigteit (§. 4 ber Königlichen Verordnung vom 13. April 
1892), melde fi) wenigftend auf die Mrbeiten ves Schlofjers, 
Drehers, Sdhmieded und Formerd qu etftreden Hat, und die, 
infofern e& fich um eine nur zwölfmonatligHe Praxis Handelt, in 
der Regel eine zujammenhängende, nicht unterbrocdhene fein fol, 
fowie das während derfelben bon dem Kandidaten geführte und 
pom DBorftand der Werkftätte als zutreffend beglaubigte Arbeits- 
pergeid)nis, welches eine Überfiht der Thitigteit unter Herbor- 
Hebung der widhtigeren Arbeiten enthalten muß. Die Prüfungs» 
tommiffion (S. 2, Abf. 2) ift berechtigt, unmittelbar von fid) 
aud feltzuftellen, ob der zur Prüfung (ic Melvende diejenigen
	        
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