Volltext : Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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Kenntniffe und Fertigkeiten befigt, melde dur einjährige praktijdhe
Fhatigleit in einer gut eingerichteten Majdhinenwerkftätte und
Sießerei in den oben bezeichneten Richtungen erworben werden
fönnen;
jeitens der Stubierenden aller drei Fadridtungen:
1) ein eigenhändig gefhriebener Lebenslauf, in weldem aud) bie
Militdrverhilinifje darzulegen find,
2) bad Reifeseugnis, erforderlidenfalls mit Ergänzungszeugnis im
Cnglijden (8. 8, Biff. 1c und Ziff. 2b der f. Verordnung
pom 13. April 1892), in weldem Fache diejenigen Kenntniffe
nadjgumeijen finb, die bei den Reifepriifungen der wilrttembergijchen
Realghmnafien und zehntlaffigen Realanftalten verlangt werden,
der Ausweis über mindeftens einjähriges beziehungsweije zweijähriges
 Hodjdulftudium (S. 4 der Königl. Verordnung vom
13. April 1892),
4) Beugni8 über fitthe Fübrung,
5) von dem Kandidaten felbfigefertigte Studiengeihnungen, darunter
milffen fih befinden Blätter von Darftellungen aus folgenden
Fächern:
I. Bei Studierenden des odbaufadóà:
a. Darftellende Geometrie einfhlieplid Schattenkonfirukltionen und
Perfpeftive,
b. Graphijde Statit,
c. Freihandzeihnen, insbefondere Ornamentenzeid)nen,
d. Bauformentebre,
e. Bautonitruftionslebre.

II. Bei Studierenden des Bauingenieurfads:
a. Darftellende Geometrie einjd)fieBlid) Gxfattentonjttuftionen und
Perfpeftive,
b. Graphifhe Statik,
e. fyreifanbyeidjnen, insbefondere Ornamentengeidnen,
d. Bauformenlebre,
e. Plangeidhnen.

I. Bei Studierenden des Mafdhineningenieurfad 8:
a. Darftellende Geometrie einjdliepli) Schattentonitruttionen unb
Perfpettive,
            
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