Volltext : Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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b. Graphifhe Statik,
e. Freihandzeidhnen, indbejondeve Ornamentenzeidnen,
d. Majdinenzeichnen, ingbefondere Darftellungen von Wajdinenteilen
 und einer Majdine nad) eigener Aufnahme unter Beifiigung
 ber Aufnahmehandzeichnungen.
Se eigenfünbige Ausführung diefer Zeichnungen muß
bon der betreffenden Lehranftalt, oder auf jonftigem Wege
mit. Angabe der Zeit der Fertigung beurfundet fein.

Ss. 2.

Die Prüfung findet je in der erften Hälfte des Monats Oftober ftatt.
Sie wird von einer Kommijfion vorgenommen, welche aus den
betreffenden Lehrern der Technijden Hochjhule und einem fommijjür
der beteiligten Minifterien, die in der Abjendung eines foldden medhfeln,
beftebt.
Borftand der Prüfungäfommiffion ift abwechfelnd einer der Vorflände
 der Abteilungen für Architektur, Bouingenieur= und Mafhineningenieurmejen.

Die erforderlichen Auffichtsbeamten werden von der Direktion ber
TehnijHen Hodjdule bejtellt.

8. 3.
Prüfungsgegenftände [ind:
1) Mathematik:
a. Trigonometrie,
b. Analytijhe Geometrie der Chene und des Raumes,
c. Niedere Analyfis,
Differential= und Jntegralrednung in dem Umfange, in
weldem Die Wbiturienten der rilrtembergijhen Real
gymnafien und zehnklaffigen Realanftalten geprüft werden,
Anwendung der Höheren Analylis auf die Lehre von ben
Raumlinien und den Flächen einfhlieplich ver Inhaltsbereconungen,
 Grundzüge der Lehre von den Deftimmten Jntegralen,
 gewöhnliche und partielle Differentialgleidhungen,
2) Darftellende Geometrie,
3) Sdattenfonfteuttionen und Perjpettive,
4) Tednijge Medanit (Statit, Dynamik, Hydraulik),
            
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