Full text: Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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b. Graphifhe Statik, 
e. Freihandzeidhnen, indbejondeve Ornamentenzeidnen, 
d. Majdinenzeichnen, ingbefondere Darftellungen von Wajdinen- 
teilen und einer Majdine nad) eigener Aufnahme unter Bei- 
fiigung ber Aufnahmehandzeichnungen. 
Se eigenfünbige Ausführung diefer Zeichnungen muß 
bon der betreffenden Lehranftalt, oder auf jonftigem Wege 
mit. Angabe der Zeit der Fertigung beurfundet fein. 
Ss. 2. 
Die Prüfung findet je in der erften Hälfte des Monats Oftober ftatt. 
Sie wird von einer Kommijfion vorgenommen, welche aus den 
betreffenden Lehrern der Technijden Hochjhule und einem fommijjür 
der beteiligten Minifterien, die in der Abjendung eines foldden medhfeln, 
beftebt. 
Borftand der Prüfungäfommiffion ift abwechfelnd einer der Vor= 
flände der Abteilungen für Architektur, Bouingenieur= und Mafhinen- 
ingenieurmejen. 
Die erforderlichen Auffichtsbeamten werden von der Direktion ber 
TehnijHen Hodjdule bejtellt. 
8. 3. 
Prüfungsgegenftände [ind: 
1) Mathematik: 
a. Trigonometrie, 
b. Analytijhe Geometrie der Chene und des Raumes, 
c. Niedere Analyfis, 
Differential= und Jntegralrednung in dem Umfange, in 
weldem Die Wbiturienten der rilrtembergijhen Real 
gymnafien und zehnklaffigen Realanftalten geprüft werden, 
Anwendung der Höheren Analylis auf die Lehre von ben 
Raumlinien und den Flächen einfhlieplich ver Inhaltsbe- 
reconungen, Grundzüge der Lehre von den Deftimmten Jn- 
tegralen, gewöhnliche und partielle Differentialgleidhungen, 
2) Darftellende Geometrie, 
3) Sdattenfonfteuttionen und Perjpettive, 
4) Tednijge Medanit (Statit, Dynamik, Hydraulik),
	        
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