Volltext : Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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Gleide Afndung trifit diejenigen Kandidaten, welde während
der Prüfung anderen in irgend einer Weife zur Löfung der gegebenen
Tragen und jonftigen Aufgaben bebilflidh find, oder von anderen foldhe
Hilfe annehmen.

S. 6.

Die bei der Prüfung al8 befähigt erflärten Kandidaten erhalten
ein bon dem Borftande der Pritfungsfommiffion fomie dem Minifterialfommiffär
 unterjhriebenes und feitens der Direktion der Tedhnifden
Sdjdule beglaubigtes Beugnis, meldje8 die Klaffe der bom bem GCinzelnen
 bemwiejenen Befähigung angiebt. Ihre Namen werden durch den
Staatsanzeiger veröffentlicht.

8. 7.

on den Prüfungszeugnifjen werden die Befähigungs{tufen nad
drei AMaifen:

Klaffe I (obere),
, IT (mitilere),
» All (untere)

bezeichnet.
Jeve Rlafle zerfällt in zwei Unterabteilungen a und b, wodurch
die Annäherung an eine Höhere oder niedrigere Klafje ausgedrückt wird.

8. 8.

für bie matfematijj-naturmifen]doftfide Borpritfung ift eine
Gebilr bon 10 .4& und außerdem für das Zeugnis eine Sportel von
3 A zu entrichten. (Vergl. Sporteltarif vom 16. Juni 1887, Nr. 57
Biff. IL, Reg.Blatt S. 218).

Prüfungsverfahren.

8. 9.

Die Direktion ber Zednijfen Hodfquie veranlagt ben zum
Vorfig beftimmten Abteilungsvorftand (8. 2 YAbj. 3), vor dem 1. Juni
eine gemeinidjaftlide Gigung ber drei beteiligten Abteilungen einzuberufen,
 in welder Vorjchläge für bie Sujammenjegung der Prüfungstommiffion
 und file bie Beftellung von Referenten und Korreferenten
gemacht werden. Diefe BVorjdhlage find bem Sefrerfonbent vorzulegen,
welder nod) im gleichen Monat darüber entidheidet. Bon der Direktion
            
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