Volltext : Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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d

wird über die Zujammenjeßung der Prüfungstommijfion dem Minifterium
des Kirchen: und Schulmejens behufs weiterer Einleitung Bericht
erftattet.
Die eingegangenen Melbungen ($. 1) werden jeitens der Direftion
dem Vorftande der Prüfungäfommiffion übergeben, melde über die Zus
laffung der Randidaten erkennt und den Prüfungsplan feftjeßt.
Sn dem lebteren ijf vorguiehen

a. bei der fœrifiliden Prüfung:
big 1, Fag für Mathematik (§. 3 Ziff. 1a bis e),
technijde Mechanik (8. 3 Biff. 4),
darftellende Geometrie, Schattenkonfiruktionen
und Perjpektive, Phyfik, Chemie, Mineralogie
und Geognofie, Jowie medanijhe Wärmetfeorie
 einjdlieplid) SWedjanif ber Gaje (8. 9
aiit. 2, 3, 5 bis 8);

b. bei der mündliden Prüfung (vergl. 8. 4) aufeinen Kandidaten:

bis 20 Minuten je für Mathematik und tednijdhe Mechanik
(8. 3 Biff. 1a bis e und Jiff. 4),
für jedes der übrigen Fächer (§. 3 Ziff. 2,
3, 5 bis 8).

"1

8. 10.

Die von ben Steferenten und Korreferenten zu bveveinbarenden
Prüfungsaufgaben find in einer Sigung der Genefmigung ber fommijfion
ju unterftellen.

8. 11.

Bor Beginn der Prüfung werden den Kandidaten die Beftimmungen
 ded S. 5 mitgeteilt.

8. 12.

Die Aufgaben werden den Kandidaten nad) Anordnung des
Referenten gegeben.
Bor Abgabe der Löjung fol ein Kandidat das Prüfungszimmer
nicht ober nur unter angemejfener Aufficht verlaffen.
Diejenigen Arbeiten, welde nah Ablauf der LWjungsfrift mod)
unbollendet find, werden in diejem Sujtanbe übergeben.
            
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