Volltext : Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

I. Æéniglide Merordnung,
betreffend die Étantspräfungen im Baufade. Bom 18. April 1892,

Wilhelm IT, von Gottes Gnabden König von Württemberg,

Nady Anbôrung Unjeres StaatSminifteriums bverordnen und
verfügen Wir, wie folgt:

S. 1l.

Die Befähigung zur Anftelung im Staatddienfte im Hochbau,
Bauingenieur und Majdhineningenieurfache ift durch die genügende
Erftebung einer mathematifh-naturiviffenfdaftliden Borprüfung und
zweier Staatdpritfungen bedingt.

8. 2.

Die BVorpritfung hat den Zweck, die zu den Fadftudien erforderlien
 mathematijdhen und naturmijfenfdjaftliden fenntnifje, foie genügende
 Fertigkeit im Beidnen nadhgutveifen, inforveit diefer Nahweis
nicht bereit bei dev Reifeprüfung geliefert worden ift.
Durch die erfte Staatsprüfung oll porgugsmeije die wiffenidaftlige
 Ausbildung, durch bie zweite bie praftijde Züchtigkeit feftgeftellt
werden.

8. 8.

Vorausjegung für die Zulafjung zur Borprüfung bildet:
1) für die Abiturienten wilrttembergijdher VBorfhulen der 9tadjweis
 der Erftehung der Reifeprüfung
a. an einer ehnflaffigen Realanftalt, ober
b. an einem Realgymnafium, oder
c an einem bumaniftiiden Gymnafium mit Grgüngungageugnis
 im Englifden;
2) für die Abiturienten nidhitoüritembergifder Borjdulen der
Nachweis der Erftehung der Reifeprüfung
a. an einem Realgymnafium des Deutjhen Reichs, oder
            
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