Volltext : Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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b. an einem Humaniftijdhen Gymnafium des Deutfchen Reichs
mit Ergänzungszeugnis im Englifhen, oder
c. an einer den Schulen gif. la und b, fowie Biff. 2a
in Bezug auf dag tedhnifhe Studium gleichgeftellten Qehranftalt
 des Deutjchen Reichs.

Inwieweit Reifezengniffe nicht deutiher Schulen denjenigen der
vorfichend genannten Lehranftalten gleichzuftellen find, wird von dem
Minifterium des Kirchen» und Sdulmefens im Einvernehmen mit den
Minijterien der auswärtigen Angelegenheiten , Abteilung für die Verfehrsanftalten,
 des Innern und der Finangen entjdhieden.

8. 4.

€3 hat voranzugehen

der Dorprifung:

1) für die Wbiturienten der in 8. 3 Biff. la unb b, fowie
Biff. 2a und c genannten Anftalten ein mindeftens einjähriges,
 für die Abiturienten der in 8. 8 Ziff. Le und 2b
bezeichneten Anftalten ein minbejten8 atveijüfrige8 Studium an
einer tednij)en Hodidule,
2) außerdem für die Studierenden des Mafjdhineningenieurfachs
eine mindeftenS einjüfrige prattijdje Werkftattthätigkeit;

der erften Staatsprüfung:
l) bie Grflejung ber Sorprüfung,
2) für die Abiturienten der in 8. 8 Oif. la unb b, foie
Biff. 2a und c genannten Anftalten ein im ganzen mindeftens
31/-=jähriges, für die Abiturienten der in 8.3 Sif. le unb
2 b Degeidneten Anftalten ein im ganzen menigften8 4 !/, -idjrige8
Studium auf tehnifhen Hohfoulen;

der zweiten Staatsprüfung:

1) bie Grftehung der erften Staatsprüfung,
2) eine mindeftens dreijährige prattiihe Zhätigkeit, in welde bei
den Kandidaten des Mafjcdhineningenieurfacdhs die für bie gu.
lofjung sur Vorpritfung nadjgemicfene Werkitattthitigeit His
zu einem Jahr einzurehnen ift.
            
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