Full text: Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

13 
8. 14. 
In denjenigen Fächern, in weldhen nur mündlich zu prüfen ift 
(8. 7. I $odjbaufad) Ziffer 5 bis 7, II. Dauingenieurfad) Ziffer 5 
bis 8, III. Majcdhineningenieurfadh Ziffer 5 bis 7) wird Jofort je nach 
dem Schluffe der Prüfung das Ergebnis derjelben beurteilt und über 
die Diernadh zu Deftimmende BefähigungsSfiufe mit Stimmenmehrheit 
Bei Hluß gefaßt. 
8. 15. 
Der Borftand jeder der drei Priifungsfommiffionen Hat nad) dem 
Schluß der mündlihen Prüfung der jeiner Kommiffion gugemiejenen 
Kandidaten jofort, jedenfalls aber binnen 8 Tagen, eine Sijung der 
Pritfungstommiffion abzuhalten, in der die Referenten über die Côfungen 
der fohriftlichen und graphijhen Aufgaben Vortrag zu erftatten haben, 
und in welder dad Grgebni8 der Prüfung in der Weife feftguftellen 
ijt, dap unter Berückfichtigung ded Crgebniffed der mündlichen Prüfung 
zunächft über die jedem einzelnen Kandidaten für die verfchiedenen Prüs 
fungsfäder gebührenden Noten und Hierauf nad bem Gejamtergebni8 
diefer Moten über die Befähigungsfiufe der Kandidaten mit Stimmen- 
mehrheit Beldhluß gefaßt wird. 
8. 16. 
Bur Beftimmung der Prüfungszeugnifje dienen folgende UAn- 
baltSpuntte : 
|) Für den in §. 18, Biffer 1 der Rünigliden Verordnung vom 
18. April 1892 aufgeführten Entwurf und für die in §. 14 
dajelbft genannten Prifungägegenftände find bejondere Zeug= 
niffe zu erteilen. 
2) Die Jeugniffe für die {AOriftliden und graphijhen Arbeiten 
Haben die Referenten und Korvefeventen je nad) ihrem Ermefjen 
auf ben betreffenden Löfungen oder abgefondert in Kürze 
fdriftfih zu begründen. 
3) Bei den Fächern, im melden jd)riftfid) und mündlich geprüft 
worden ift, with die Note auf Grund der fériftliden Arbeiten 
erteilt unb nad) bem Grgebni8 ber mitnbliden Prüfung unter 
Umftänden erhöht oder niedriger geftellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.