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8. 14.
In denjenigen Fächern, in weldhen nur mündlich zu prüfen ift
(8. 7. I $odjbaufad) Ziffer 5 bis 7, II. Dauingenieurfad) Ziffer 5
bis 8, III. Majcdhineningenieurfadh Ziffer 5 bis 7) wird Jofort je nach
dem Schluffe der Prüfung das Ergebnis derjelben beurteilt und über
die Diernadh zu Deftimmende BefähigungsSfiufe mit Stimmenmehrheit
Bei Hluß gefaßt.
8. 15.
Der Borftand jeder der drei Priifungsfommiffionen Hat nad) dem
Schluß der mündlihen Prüfung der jeiner Kommiffion gugemiejenen
Kandidaten jofort, jedenfalls aber binnen 8 Tagen, eine Sijung der
Pritfungstommiffion abzuhalten, in der die Referenten über die Côfungen
der fohriftlichen und graphijhen Aufgaben Vortrag zu erftatten haben,
und in welder dad Grgebni8 der Prüfung in der Weife feftguftellen
ijt, dap unter Berückfichtigung ded Crgebniffed der mündlichen Prüfung
zunächft über die jedem einzelnen Kandidaten für die verfchiedenen Prüs
fungsfäder gebührenden Noten und Hierauf nad bem Gejamtergebni8
diefer Moten über die Befähigungsfiufe der Kandidaten mit Stimmen-
mehrheit Beldhluß gefaßt wird.
8. 16.
Bur Beftimmung der Prüfungszeugnifje dienen folgende UAn-
baltSpuntte :
|) Für den in §. 18, Biffer 1 der Rünigliden Verordnung vom
18. April 1892 aufgeführten Entwurf und für die in §. 14
dajelbft genannten Prifungägegenftände find bejondere Zeug=
niffe zu erteilen.
2) Die Jeugniffe für die {AOriftliden und graphijhen Arbeiten
Haben die Referenten und Korvefeventen je nad) ihrem Ermefjen
auf ben betreffenden Löfungen oder abgefondert in Kürze
fdriftfih zu begründen.
3) Bei den Fächern, im melden jd)riftfid) und mündlich geprüft
worden ift, with die Note auf Grund der fériftliden Arbeiten
erteilt unb nad) bem Grgebni8 ber mitnbliden Prüfung unter
Umftänden erhöht oder niedriger geftellt.