Full text: Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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4) Die für die einzelnen Prüfungsfächer zu erteilenden Noten find: 
unbrauchbar oder gar nicht gefertigt 0 
ima . . ] 
mittelmäßig . 
mittelmäßig bis ziemlich gut 
gemlid gut . . 
ziemlich gut bis gut. 
git . . 
gut bis recht gut . 
vet gut. . . 
ausgezeichnet . 
5) Die Zahlen der Leßten Spalte der Sujammenftellung in 8. 7 
geben an, ob bie Note des betreffenden Gegenjtanbe8 ein- ober 
mehrfach abit. Sie Surdjjdjnitlónote wird mittels Teilung 
der Gejamtfumme durd 28 erhalten. 
6) Um die Prüfung im Ganzen mit Erfolg beftanden zu haben, 
ift erforberfid), baf bie nad) Boridrift (Biff. 5) ermittelte 
Durdidnittsnote mindeftens 3,5 beträgt. 
/) In dem Prüfungszeugnis wird die Befihigungsftufe bei einer 
Durdjdnittsnote von 
3,5 bis 4% mit Kloffe IILb (ureidend), 
48 , " IIIa (gemfid qut), 
5 » IIb (gemfid) qut bi8 gut), 
57 , 68 , IIa (gut), 
64 , 7 , , Ib (recht gut), 
7,1 und mehr , Ta (ausgezeichnet) 
bezeichnet. 
Zu den Hauptzahlen hinzukommende Brüche werden Hierbei 
auf eine Degimalftele in der Weije abgerundet, daß fünf 
Hundertel und weniger außer Berechnung bleiben, alle& weitere 
aber al8 ganzes Zehntel in Berechnung genommen wird. 
8. 17. 
Rad) Feftitellung des Prüfungsergebniffes find die Prüfungs» 
geugniffe entfpredhend dem in der Beilage enthaltenen BVordrud ausqu= 
fertigen und bon dem Borftande fomie ben Mitaliedern der betreffenden
	        
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