Volltext : Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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Prüfungsfommiffion ju untergeihnen, und zugleich die bon dem Sekretär
an bie ema midt für befähigt erklärten Kandidaten zu erlaffenden
Benachrichtigungen zu entwerfen.
Sodann bat der Borftand der Prifungsfommiffion die Prüfungs
yeugnuije unb zutreffendenfall8 biefe Benadyridhtigungen unter An]hluß
jämtlicher Akten dem Minifterium der auswärtigen Angelegenheiten,
Abteilung für die DerfehrSanftalten, vorzulegen, weldhes Hierauf bie
Unterzeihnung der Prüfungäzeugnifie durch die Chefs der Departements
der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Verkehrsanftalten,
des Innern und der Finanzen, nebjt Beidrücung der Minifterialfiegel,
die dffentlihe Bekanntmachung der Namen derjenigen, welche die Prüfung
beftanden haben, durch bie beteiligten Minifjterien, ferner die Ausfolgung
 der Prüfungszeugnifje, die Benachrichtigung der nicht für befähigt
 erfannten Kandidaten und die Einweijung der gefeßliden Prüfunasfbortel
 einleitet.

8. 18.

Die Koften der Prüfung werden don demjenigen Minifterium
beftritten, weldhes für die betreffende Prüfung den Vorftand und den
Sekretär der Prifungäfommiffion beftellt bat.
Der Borftand der betreffenben 3Brüfungsfonuniifion fat nad) bem
Schluß der Prüfung fowohl die Belohnungen der mit derfelben bemiihten
Perfonen, als die übrigen Koften bejonder8 verzeichnen zu laffen und
da8 Roftendergeidhnis nebft Beilagen dem Minifterium der auswärtigen
Angelegenheiten, AWbteilung für die VerfehrSanftalten, vorgulegen, welches
wegen der Prüfung und Zahlungseinleitung im Benehmen mit den
übrigen Minifterien das Srforderliche veranlaßt.

Stuttgart, den 18. Juni 1892.

Mitinaht. Sdmid. Riede.
            
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