19
je für einen halben Tag unmittelbar‘ vor dem Beginn dieses Prüfungsabschnittes
von dem Referenten oder im Falle der Verhinderung desselben
von dem Korreferenten oder dem Aufsichtsbeamten den versammelten Kandidaten
eröffnet und von denselben sofort unter unausgesetzter Aufsicht des
letzteren bearbeitet.
Hierbei nehmen die Kandidaten im Prüfungsraum die ihnen von dem
Aufsichtsbeamten anzuweisendem Plütze in alphabetischer Ordnung ein.
Das bei der Prüfung erforderliche Schreibpapier wird den Kandidaten
im Prüfungsraum zur Verfügung gestellt. Alle übrigen Materialien haben
dieselben mitzubringen.
8 26.
Die schriftlichen Axbeiten und Zeichnungen sind am Schlusse eines
halben Tages beziehungsweise der für ihre Fertigung bestimmten längeren
Frist von jedem Kandidaten. mit seiner Namensunterschrift versehen dem
Aufsichtsbeamten zu übergeben.
Diejenigen Arbeiten, welche nach Ablauf der Losungsfrist noch unvollendet
sind, werden in diesem Zustand übergeben. :
Änderungen nach der Abgabe an den Aufsichtsbeamten sind nicht
zulássig.
AnStelle gar nicht gefertigter Losung ist eine Fehlanzeige zu übergeben.
Der Aufsichtsbeamte hat festzustellen, ob jeder Kandidat zu jeder
Aufgabe eine Bearbeitung, beziehungsweise eine Fehlanzeige übergeben hat.
Die abgegebenen Lösungen, beziehungsweise Fehlanzeigen sind von
dem Aufsichtsbeamten nach vorgängiger Beurkundung der Zeit der Abgabe
versiegelt. dem betreffenden Referenten zuzustelen, welcher für die Übermittlung
an den Korreferenten sorgt.
N
3 £T.
Vor erfolgter Abgabe seiner Arbeiten, beziehungsweise Fehlanzeigen
darf kein Kandidat den Prüfungsraum verlassen, oder mit irgend einem
Dritten ohne Vermittlung des Aufsichtsbeamten in mündlichen oder schriftlichen
Verkehr treten.
Nur in dringenden Füllen kann der Austritt eines Kandidaten unter
angemessener Überwachung gestattet werden.
sat"
8 28.
ta festi tt
Das in 8 27 erwühnte Verbot und die in $ 15 bezüglich der erlaubten
Hilfsmittel getroffene Bestimmung, sowie das Verbot des unerlaubten Einverstándnisses
zwischen den Kandidaten ist denselben unmittelbar vor Beginn
der schriftlichen Prüfung mittels Verlesung durch den Aufsichtsbeamten
besonders einzuschärfen.
S 29.
Wahrnehmungen von Übertretungen der in §§ 27 und 28 erwähnten
Verbote hat der Aufsichtsbeamte unter Wegnahme etwa vorgefundener Hilfs-