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mittel unverweilt dem Vorstande der Prüfungskommission anzuzeigen, wo-
rauf sofort von der letzteren nach Befund der Umstinde über die Ausschliess-
ung des betreffenden Kandidaten Beschluss zu fassen und dieser unter An-
führung des Sachverhalts in das Protokoll über die Prüfung aufzunehmen ist.
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8 30.
Nach dem Schluss der schriftlichen Prüfung werden die Kandidaten
in alphabetischer Reihenfolge für die Regel in Gruppen bis zu vier von
dem betreffenden Referenten in Gegenwart des Korreferenten und des Vor-
standes in den in 8 24 genannten Gegenstánden mit Ausnahme des unter
Ziff, 1 bezeichneten mündlich geprüft.
(Bezüglich der Prüfung in praktischer Geometrie s. 8 31).
$ 31.
Weiter wird mit sämtlichen der unter $ 1 Ziff. 1 fallenden Kandi-
daten in der praktischen Geometrie von dem betreffenden Referenten und
Korreferenten in Anwesenheit des Vorstandes der Prüfungskommission eine
praktische und mündliche Prüfung unter Anwendung der erforderlichen In-
strumente, soweit notwendig im Freien,, vorgenommen.
Die Dauer dieser Prüfung ist so zu bemessen, dass sie sich, je nach
der Zahl der Kandidaten, auf einen bis zwei Tage erstreckt.
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$ 32.
Den mündlichen Prüfungen kann ausser den in $$ 30 und 31 be-
zeichneten Personen auch jedes andere Mitglied der Kommission anwohnen.
Nach Abschluss der von dem Referenten, beziehungsweise Korreferenten
vorgenommenen Prüfung eines Kandidaten ist innerhalb der für die Prüfung
festgesetzten Zeit (vergl. $ 24) sowohl der Vorstand der Kommission, als
auch jedes Mitglied derselben berechtigt, weitere Fragen zu stellen.
§ 33.
In denjenigen Füchern, in welchen nur mündlich zu prüfen ist ($ 24),
wird sofort je nach dem Schlusse der Prüfung von dem Referenten und dem
Korreferenten das Ergebnis derselben beurteilt und die hienach zu bestim-
mende Befähigungsstufe festgestellt.
§ 34.
Der Vorstand der Priifungskommission hat nach Abschluss der Pri-
fung der Kandidaten die Sitzung abzuhalten, in welcher die Referenten über
die Lösungen der schriftlichen, beziehungsweise graphischen Aufgaben Vortrag
zu erstatten haben, und in der das Ergebnis der Prüfung derart festzustellen
ist, dass unter Berücksichtigung des Resultats der mündlichen Prüfungen,
sowie unter Berücksichtigung des Inhalts der eingereichten Zeichnungen
zunächst über die jedem einzelnen Kandidaten für die verschiedenen Prüfungs-
fächer gebührenden Noten und hierauf nach dem Gesamtergebnis dieser