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¢) an einem humanistischen Gymnasium mit Ergánzungszeugnis im
Englischen ;
2) für die Abiturienten nichtwürttembergischer Vorschulen der Nach-
weis der Erstehung der Reifeprüfung
a) an einem Realgymnasium des Deutschen Reichs, oder
b) an einem humanistischen Gymnasium des Deutschen Reichs mit
Ergänzungszeugnis im Englischen, oder
v) an einer den Schulen Ziff. la und b, sowie Ziff. 2a in Bezug
auf das technische Studium gleichgestellten Lehranstalt des
Deutschen Reichs.
Inwieweit Reifezeugnisse nicht deutscher Schulen denjenigen der vor-
stehend genannten Lehranstalten gleichzustellen sind, wird von dem Mini
sterium des Kirchen- und Schulwesens entschieden.
$ 4.
Es hat voranzugehen
der Vorprüfung:
1) eine mindestens einjährige praktische Werkstattthätigkeit,
2) für die Abiturienten der in $ 3 Ziff. la und b, sowie Ziff. 2a
und c genannten Anstalten ein mindestens einjähriges, für die
Abiturienten der in § 3 Ziff. lc und 2b bezeichneten Anstalten
ein mindestens zweijähriges Studium an einer technischen Hoch-
schule;
der Hauptprüfung:
1) die Erstehung der Vorprüfung,
2) für die Abiturienten der in 83 Ziff. 1a und b, sowie Ziff. 2a und c
genannten Anstalten ein im ganzen mindestens 31/,-jahriges, fir
die Abiturienten der in 8 3 Ziff. 1c und 2b bezeichneten Anstalten
ein im ganzen wenigstens 4lf,-jàbriges Studium auf technischen
Hochschulen.
A. Mathematisch-naturwissenschaftliche Vorpriifung.
$ 5.
Für diese Prüfung gelten die in der Verfügung des K. Ministeriums
des Kirchen- und Schulwesens vom 10. Mai 1892, Reg.-Bl. S. 162 u. fl,
betreffend die an der Technischen Hochschule in Stuttgart abzuhaltende mathematisch-
naturwissenschaftliche Vorprüfung für Kandidaten des Hochbau-, Bauingenieur- und
Maschineningenieurfachs, gegebenen Vorschriften nach Massgabe der folgenden
Bestimmungen.
Die Prüfung ist die gleiche, wie die soeben bezeichnete Vorstaats-
prüfung; sie wird gleichzeitig mit dieser abgehalten.
Die Prüfungskommission wird aus den betreffenden Lehrern der Tech-
nischen Hochschule gebildet. Den Vorsitz in derselben führt der Abteilungs-
vorstand.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Direktion der
Technischen Hochschule auf Antrag der Maschineningenieurabteilung.