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5) selbstgefertigte Studienzeichnungen, worunter Blätter aus folgen-
den Fächern:
a) Darstellende Geometrie einschliesslich Schattenkonstruktionen
und Perspektive,
b) Graphische Statik,
c) Freihandzeichnen, insbesondere Ornamentenzeichnen,
d) Bauformenlehre,
e) Baukonstruktionslehre.
Die eigenhändige Ausführung dieser Zeichnungen muss von der be-
treffenden Lehranstalt oder auf sonstigem Wege beurkundet sein. In
Ausnahmefällen kann an Stelle der Beurkundung die Versicherung der
eigenhändigen Anfertigung an Eidesstatt treten.
$ 4.
Über die Zulassung zur Vorprüfung entscheidet die Direktion der
Technischen Hochschule auf Antrag der Architekturabteilung.
S5.
Die Prüfung ist die gleiche wie die mathematisch-naturwissenschaft-
liche Vorprüfung im Hochbaufach (siehe Königliche Verordnung vom 18. April
1892, betreffend die Staatsprüfungen im Baufache; Verfügung des Ministeriums
des Kirchen- und Schulwesens vom 10. Mai 1892, betreffend. die an der
Technischen Hochschule in Stuttgart abzuhaltende mathematisch - natur-
wissenschaftliche Vorprüfung für Kandidaten des Hochbau-, Bauingenieur-
und Maschineningenieurfachs), sie wird mit dieser gleichzeitig im Oktober
abgehalten.
Die Prüfungskommission wird aus den betreffenden Lehrern
der Technischen Hochschule gebildet. Den Vorsitz in derselben führt
der Abteilungsvorstand.
S 6.
Prüfungsgegenstände sind:
1) Mathematik:
a) Trigonometrie,
b) Analytische Geometrie der Ebene und des Raumes,
ec) Niedere Analysis,
1) Differential- und Integralrechnung in dem Umfange, in welchem
die Abiturienten der württembergischem Realgymmasien und
zehnklassigen Realanstalten geprüft werden,
2) Darstellende Geometrie,
3) Schattenkonstruktionen und Perspektive,
4) Technische Mechanik (Statik, Dynamik, Hydraulik),
5) Physik,
6) Chemie,
7) Mineralogie und Geognosie,
Bibliothek
d. Techn, Hochschule
Stuttgart