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8 19.
Die Referenten stellen in Gemeinschaft mit den Korreferenten die
schriftlichen und graphischen Aufgaben in den ihnen zugewiesenen Fächern fest.
Sämtliche Angehörige der Prüfungskommission einschliesslich des
Sekretärs und der etwaigen weiteren Aufsichtsbeamten sind für vollkommene
Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben verantwortlich.
§ 20.
Ob und welche Hilfsmittel bei Lösung der einzelnen Aufgaben der
schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen, wird für jede Aufgabe von
dem betreffenden Referenten und Korreferenten unter Zustimmung der
Prüfungskommission festgesetzt.
Bezüglich der Verletzung dieser Vorschriften und unerlaubter Hilfe
gelten die in $ 8 angeführten Bestimmungen.
$ 21.
Die bei der Prüfung als befähigt erkannten Kandidaten erhalten
ein von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission unterschriebenes
und seitens der Direktion der Technischen Hochschule beglaubigtes Diplom,
sowie ein Verzeichnis der in den einzelnen Fächern erhaltenen Prüfungs-
noten. Ihre Namen werden im Staatsanzeiger und im Jahresbericht der
Technischen Hochschule veröffentlicht.
S 92.
In den Diplomen werden die Befühigungsstufen entsprechend $ 10
bezeichnet.
8 23.
In Bezug auf das Prüfungsverfahren einschliesslich der Feststellung
des Prüfungsergebnisses gelten die einschlagenden Bestimmungen der in
S 16 erwáhnten Ministerialverfügung (siehe deren 88 8— 19).
8 94.
Für die Hauptprüfung ist eine Gebühr von 30 Mark bei der An-
meldung und ausserdem für das Diplom eine Sportel von 3 Mark zu
entrichten.
8 25.
Die erste Vorprüfung nach obigen Bestimmungen wird im Jahre 1894,
die erste Hauptprüfung nach denselben im Jahre 1895 abgehalten.
Diejenigen Studierenden, welche bei Veröffentlichung dieses Statuts
bereits bedingungslos oder unter gewissen Voraussetzungen zur Diplom-
prüfung zugelassen sind, haben behufs Zulassung zur Hauptprüfung nur
den ihnen gemachten Auflagen nachzukommen.