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5) selbstgefertigte Studienzeichnungen, worunter Blätter aus folgenden
Fächern:
a) Darstellende Geometrie einschliesslich Schattenkonstruktionen
und Perspektive,
b) Graphische Statik,
^) Freihandzeichnen, insbesondere Ornamentenzeichnen ,
d) Bauformenlehre,
e) Plànzeichnen.
Die eigenhàándige Ausführung dieser Zeichnungen muss von der betreffenden
Lehranstalt oder auf sonstigem Wege beurkundet sein. In Ausnahmefällen
kann an Stelle der Beurkundung die Versicherung der eigenhändigen
Anfertigung an Eidesstatt treten.
$ 4.
Über die Zulassung zur Vorprüfung entscheidet die Direktion der
Technischen Hochschule auf Antrag der Bauingenieurabteilung.
8 5.
Die Prüfung ist die gleiche wie die von den Kandidaten des Staatsbauingenieurdienstes
abzulegende mathematisch - naturwissenschaftliche Vorprüfung
(siehe Königliche Verordnung vom 13. April 1892, betreffend die
Staatsprüfungen im Baufache; Verfügung des Ministeriums des Kirchenund
Schulwesens vom 10. Mai 1892, betreffend die an der Technischen
Hochschule in Stuttgart abzuhaltende mathematisch - naturwissenschaftliche
Vorprüfung für Kandidaten des Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfachs),
sie wird mit dieser von den gleichen Lehrern der Technischen
Hochschule im Oktober vorgenommen.
Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt der Vorstand der
Abteilung für Bauingenieurwesen.
8 6.
Prüfungsgegenstände sind:
1) Mathematik:
a) Trigonometrie,
b) Analytische Geometrie. der Ebene und des Raumes,
c) Niedere Analysis,
d) Differential- und Integralrechnung in dem Umfange, in welchem
die Abiturienten der württembergischen Realgymnasien und
zehnklassigen Realanstalten geprüft werden,
Anwendung der höheren Analysis auf die Lehre von den Raumlinien
und den Flüchen einschliesslich der Inhaltsberechnungen,
Grundzüge der Lehre von den bestimmten Integralen, gewóhnliche
und partielle Differentialgleichungen,
2) Darstellende Geometrie,
3) Schattenkonstruktionen und Perspektive,
Bibii.:
d.Techn. Fociucine
Stuttgart