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Klasse I (obere),
Klasse II (mittlere),
Klasse III (untere)
bezeichnet. Jede Klasse zerfällt in zwei Abteilungen, a und b, wodurch
die Annäherung an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird.
§ 11.
In Bezug auf das Prüfungsverfahren, einschliesslich der Feststellung
des Prüfungsergebnisses, gelten die einschlagenden Bestimmungen der in
§ 5 erwühnten Ministerialverfügung (siehe deren 88 9—14).
§ 12.
Für die Vorprüfung ist eine Gebühr von 30 Mark bei der Anmeldung
und ausserdem für das Zeugnis eine Sportel von 3 Mark zu entrichten.
B. Hauptprüfung.
§ 13.
Voraussetzungen fiir die Zulassung zur Hauptprifung sind:
1) Die derzeitige oder frühere Immatrikulation als ordentlicher
Studierender der Bauingenieurabteilung;
2) die Erstehung der Vorprüfung für die Diplomprüfung oder Staats-
prüfung. Inwieweit die Vorprüfung an einer auswärtigen tech-
nischen Hochschule der hiesigen Vorprüfung gleich zu achten ist,
entscheidet die Direktion auf Antrag der Bauingenieurabteilung;
für Abiturienten realistischer Vorschulen ein mindestens 31/„jäh-
riges, für Abiturienten humanistischer Vorschulen ein mindestens
4ijjàhriges Studium auf technischen Hochschulen.
f:
8 14.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist vor dem 15. Februar des
Prüfungsjahres bei der Direktion der Technischen Hochschule einzureichen.
Demselben sind beizufügen:
1) Der Nachweis über die absolvierten Hochschulstudien (§ 13 Ziff. 8),
2) das Zeugnis über die Erstehung der Vorprüfung,
8) ein Lebenslauf,
4) ein Zeugnis über sittliche Führung,
5) von dem Kandidaten nach Erstehung der Reifeprüfung gefertigte
Studienzeichnungen, worunter aus den folgenden Gebieten die
beigesetzten Darstellungen.
Praktische Geometrie: Grösserer Lageplan, sowie Darstellung
des Längenprofils einer Strassen- oder Eisenbahnstrecke nebst den zu-
gehörigen Querprofilen, Geländeaufnahmen mit Höhenlinien; sämtliche
Darstellungen nach Aufnahmen unter Mitwirkung des Kandidaten.