Full text: Statut für die Diplomprüfung der Abteilung für Bauingenieurwesen an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1894)

— 5 — 
Hochbaukonstruktionen: Darstellung von Maurer-, Steinhauer-, 
Zimmer- und Schreinerarbeiten, sowie von Eisenkonstruktionen, unter Bei- 
fügung der statischen Berechnungen. 
Baugeschichte: Zeichnungen aus der Formenlehre der Baukunst. 
Eisenbahnhochbau: Entwürfe zu Wohn. oder Betriebsgebüuden. 
Brückenbau einschliesslich Gerüste: Entwürfe in Stein, 
Eisen und Holz, mit den zugehörigen statischen Berechnungen; darunter 
wenigstens ein grösseres Bauwerk. 
Strassen-, Eisenbahn- und Wasserbau: Entwürfe aus diesen 
Gebieten mit den zugehörigen Berechnungen auf Grundlage der Mechanik. 
Maschinenkunde: Zeichnungen einfacher Maschinenteile sowie 
Darstellung einer auf Baustellen gebräuchlichen Hilfsmaschine. 
Die eigenhindige Ausfithrung dieser Zeichnungen muss von der 
betreffenden Lehranstalt oder auf sonstigem Wege mit Angabe der Zeit der 
Fertigung beurkundet sein, 
$ 15. 
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Direktion der Tech- 
nischen Hochschule auf Antrag der Bauingenieurabteilung. 
$ 16. 
Die Prüfung stimmt mit der ersten Staatsprüfung im Bauingenieur- 
fache überein (siehe Königliche Verordnung vom 13. April 1892, betreffend 
die Staatsprüfungen im Baufache; Verfügung der Ministerien der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Verkehrsanstalten, des Innern 
und der Finanzen vom 13. Juni 1892, betreffend die Vornahme der ersten 
Staatsprüfung im  Hochbau., Bauingenieur- und Maschineningenieurfache), 
sie wird mit dieser von den gleichen Lehrern der Technischen Hochschule 
im Frühjahr abgehalten. 
Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt der Vorstand der Ab- 
teilung fiir Bauingenieurwesen. 
8 17. 
Prüfungsgegenstánde sind: 
1) Praktische Geometrie, 
2) Theorie der Ingenieurkonstruktionen, 
3) Baumaterialienlehre, 
4) Hochbaukonstruktionen einschliesslich statischer Berechnung 
derselben, 
5) Brückenbau einschliesslich Berechnung der Brücken, Gründungen, 
6) Strassen-, Eisenbahn- und Wasserbau, 
7) Maschinenkunde, 
8) Baugeschichte. 
Hinsichtlich des Masses der Anforderungen bei der Prüfung ist der 
Umfang bestimmend, in welchem die einzelnen Prüfungsgegenstände an der 
Technischen Hochschule gemäss dem Studienplane der Bauingenieur- 
abteilung behandelt werden,
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.