Full text: Statut für die Diplomprüfung der Abteilung für Bauingenieurwesen an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1894)

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§ 18. 
Die Prüfung ist teils schriftlich beziehungsweise graphisch, teils 
mündlich (vergl. $ 23). 
S 19. 
Die Referenten stellen in Gemeinschaft mit den Korreferenten die 
schriftlichen und graphischen Aufgaben in den ihnen zugewiesenen 
Fächern fest. 
Sämtliche Angehörige der Prüfungskommission einschliesslich des 
Sekretärs und der etwaigen weiteren Aufsichtsbeamten sind für vollkommene 
Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben verantwortlich. 
§ 20. 
Ob und welche Hilfsmittel bei Lösung der einzelnen Aufgaben der 
schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen, wird für jede Aufgabe von 
dem betreffenden Referenten und Korreferenten unter Zustimmung der 
Prüfungskommission festgesetzt. 
Bezüglich der Verletzung dieser Vorschriften und unerlaubter Hilfe 
gelten die in $ 8 angeführten Bestimmungen. 
& 21. 
Die bei der Prüfung als befähigt erkannten Kandidaten erhalten ein 
von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission unterschriebenes und 
seitens der Direktion der Technischen Hochschule beglaubigtes Diplom, 
sowie ein Verzeichnis der in den einzelnen Fächern erhaltenen Prüfungs- 
noten. Ihre Namen werden im Staatsanzeiger und im Jahresbericht der 
Technischen Hochschule veröffentlicht. 
5 22. 
In den Diplomen werden die Befähigungsstufen entsprechend $ 10 
bezeichnet. 
§ 23. 
In Bezug auf das Prüfungsverfahren einschliesslich der Feststellung 
des Prüfungsergebnisses gelten die einschlagenden Bestimmungen der in 
8 16 erwähnten Ministerialverfügung (siehe deren $$ 8—19). 
8:24. 
Für die Hauptprüfung ist eine Gebühr von 30 Mark bei der An- 
meldung und ausserdem für das Diplom eine Sportel von 3 Mark zu 
entrichten.
	        

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