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§ 18.
Die Prüfung ist teils schriftlich beziehungsweise graphisch, teils
mündlich (vergl. $ 23).
S 19.
Die Referenten stellen in Gemeinschaft mit den Korreferenten die
schriftlichen und graphischen Aufgaben in den ihnen zugewiesenen
Fächern fest.
Sämtliche Angehörige der Prüfungskommission einschliesslich des
Sekretärs und der etwaigen weiteren Aufsichtsbeamten sind für vollkommene
Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben verantwortlich.
§ 20.
Ob und welche Hilfsmittel bei Lösung der einzelnen Aufgaben der
schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen, wird für jede Aufgabe von
dem betreffenden Referenten und Korreferenten unter Zustimmung der
Prüfungskommission festgesetzt.
Bezüglich der Verletzung dieser Vorschriften und unerlaubter Hilfe
gelten die in $ 8 angeführten Bestimmungen.
& 21.
Die bei der Prüfung als befähigt erkannten Kandidaten erhalten ein
von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission unterschriebenes und
seitens der Direktion der Technischen Hochschule beglaubigtes Diplom,
sowie ein Verzeichnis der in den einzelnen Fächern erhaltenen Prüfungs-
noten. Ihre Namen werden im Staatsanzeiger und im Jahresbericht der
Technischen Hochschule veröffentlicht.
5 22.
In den Diplomen werden die Befähigungsstufen entsprechend $ 10
bezeichnet.
§ 23.
In Bezug auf das Prüfungsverfahren einschliesslich der Feststellung
des Prüfungsergebnisses gelten die einschlagenden Bestimmungen der in
8 16 erwähnten Ministerialverfügung (siehe deren $$ 8—19).
8:24.
Für die Hauptprüfung ist eine Gebühr von 30 Mark bei der An-
meldung und ausserdem für das Diplom eine Sportel von 3 Mark zu
entrichten.