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c) an einem humanistischen Gymnasium mit Ergänzungszeugnis im
Englischen;
7) für die Abiturienten niehtwürttembergischer Vorschulen der Nach-
weis der Erstehung der Reifeprüfung
a) an einem Realgymnasium des Deutschen Reichs, oder
b) an einem humanistischen Gymnasium des Deutschen Reichs
mit Ergánzungszeugnis im Englischen, oder
7) an einer den Schulen Ziff. 1a und b, sowie Ziff. 2a in Bezug
auf das technische Studium gleichgestellten Lehranstalt des
Deutschen Reichs,
Inwieweit Reifezeugnisse nichtdeutscher Schulen denjenigen der vor-
stehend genannten Lehranstalten gleichzustellen sind, wird von dem Mini-
sterium des Kirchen- und Schulwesens entschieden.*)
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Es hat voranzugehen
der Vorprüfung:
1) eine mindestens einjährige praktische Werkstattthätigkeit,
2) für die Abiturienten der in $ 3 Ziff. 1 a und b, sowie Ziff. 2 a
und c genannten Anstalten ein mindestens einjähriges, für die
Abiturienten der in $ 3 Zitf. 1 c und 2 b bezeichneten Anstalten
ein mindestens zweijühriees Studium an einer technischen Hoch-
schule ;
der Hauptprüfung
D) die Erstehung der Vorprüfung,
2, für die Abiturienten der in $ 3 Ziff. 1a und b, sowie Ziff. 9a ud c
genannten Anstalten ein im ganzen mindestens 3l/,-jühriges, für
die Abiturienten der in $ 3 Ziff, 1c und 2b bezeichneten Anstalten
ein im ganzen wenigstens 41/,-jähriges Studium auf technischen
Hochschulen.
A. Mathematisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung.
8 5.
Für diese Prüfung gelten die iu der Verfügung des K. Ministeriums
des Kirchen- und Schulwesens vom 10. Mai 1892, Reg.Bl. S. 169 uw. ff,
betreffend die an der Technischen Hochschule in Stuttgart abzuhaltende xnathematisch-
naturwissenschaftliche Vorprüfung für Kandidaten des Hochbau-, Bauingenieur- nnd
Maschineningenieurfachs, gegebenen Vorschriften nach Massgabe der folgenden
Bestimmungen,
Die Prüfung ist die gleiche, wie die soeben bezeichnete Vorstaats-
prüfung; sie wird gleichzeitig mit dieser abgehalten.
*) Durch Erlass vom 16, Januar 1894 Nr. 142 hat das K. Ministerium des Kirchen-
und Schulwesens bis auf weiteres allgemein bestimmt, dass diejenigen Zeugnisse, auf
Grund deren nach bisheriger Übung die Aufnahme als ordentlicher Studierender seitens
des Rektorats verfüst worden ist, für die Zulassung zur Vorprütung berechtigen.